Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die veränderte Kopie eines eingescannten und als PDF-Datei versandten Zeugnisses ist keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB
. Nach der Rechtsprechung ist eine Urkunde jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und die ihren Aussteller erkennen läßt. Eine PDF-Datei ist jedoch keine verkörperte Gedankenerklärung.
Damit kommt eine Urkundenfälschung nicht in Betracht.
2.
Allerdings dürfte hier der Tatbestand des § 269 StGB
verwirklicht sein. Indem man ein Zeugnis abändert und in der abgeänderten Form speichert, handelt man zur Täuschung im Rechtsverkehr, da beweiserhebliche Daten so gespeichert oder verändert werden, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde.
3.
Betrug gem. § 263 StGB
kommt ebenfalls in Betracht. Problematisch kann hier allenfalls die Frage sein, ob bei demjenigen, der getäuscht worden ist, ein Vermögensschaden eintritt. Das wird vom Einzelfall abhängen und kann aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht beurteilt werden. Verneint man den Vermögensschaden, bleibt aber ggf. der versuchte Betrug.
4.
Eine PDF-Datei kann der Empfänger nicht verändern. Grundsätzlich kann auch eine solche Datei ein Beweismittel sein.
5.
Welche Strafe zu erwarten ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab, unter Anderem auch davon, ob man bereits einschlägig vorbestraft ist. Ist das nicht der Fall, ist mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Da es stets auf alle Einzelheiten des Falls ankommt, kann man nicht ausschließen, daß vielleicht sogar eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO
in Frage kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 14.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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