Sehr geehrte Fragestellerin,
die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus dem § 1408 Abs. 2 BGB
.
Danach können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Gemäß Satz 2 ist der Ausschluß unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
Nun zu dem Kernpunkt Ihrer Frage: Im Interesse der Rechtssicherheit wird die Unwirksamkeitsfolge des Satzes 2 rein formal gesehen. Der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung steht daher nicht entgegen, wenn die Eheleute bereits getrennt leben und in der Einleitung des Vertrages offen ihre Absicht bekunden, sich scheiden zu lassen (BGH NJW 1993, 1004
; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 953
, 954; OLG Köln FamRZ 1997, 1539
).
Den Scheidungsantrag dürfen sie also erst nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluß vor dem Notar stellen. Es muß kein weiteres Trennungsjahr eingehalten werden nach Vertragsschluß.
Der Versorgungsausgleich kann durch den Vertrag vollständig ausgeschlossen werden. Ausnahmen bestehen in Fällen der "strukturellen Unterlegenheit" eines der Vertragspartner, wenn etwa der künftige Ehemann den Abschluss der Ehe mit einer schwangeren Partnerin von der Vereinbarung weitreichender Verzichtsklauseln abhängig gemacht hat. Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 31.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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