Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfragen.
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen wie folgt:
1. a) Gemäß § 309 Nr. 7 BGB
ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ein Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden unwirksam.
Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich um bereits vorformulierte Vertragsbedingungen, die von beiden Vertragsparteien akzeptiert werden müssen, wenn es zum Abschluss des Vertrages kommt.
Sie könnten also die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit allenfalls per Individualvereinbarung mit dem jeweiligen Kursteilnehmer vereinbaren, wobei im Streitfall der Kursteilnehmer sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass es sich bei dem Haftungsausschluss von Ihnen gestellte unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Ein Haftungsausschluss kann Ihnen also keine abschließende Sicherheit bieten.
b) Mit der Einführung der sogenannten Mini GmbH oder auch Unternehmergesellschaft ist seit dem 01.11.2008 eine existenzgründerfreundliche Variante der bisherigen GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) an den Start gegangen. Bei der ursprünglichen GmbH mussten nämlich die Gesellschafter 25.000,00 €uro Stammkapital aufbringen. Mit einem Mindestkapital von nur einem Euro besteht nun für Existenzgründer die Möglichkeit, eine Existenzgründung in Form der sog. haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (Mini GmbH) vorzunehmen.
Die Existenzgründung der ein Euro GmbH kann unter Verwendung eines vorgegebenen 1 Euro GmbH Musterprotokolls erfolgen. Das Eintragungsverfahren beim Handelsregister wurde durch die Abkopplung vom verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren beschleunigt.
c) Über den Abschluss einer Haftpflichtpflichtversicherung für Ihr Unternehmen sollten Sie ohnehin nachdenken, da selbst bei Gründung einer GmbH / Mini GmbH in jedem Fall das Vermögen der Gesellschaft "haftet."
2.) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind Einkünfte aus "freiberuflicher Tätigkeit".
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehört insbesondere auch eine unterrichtende Tätigkeit.
Eine Besonderheit bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit ergibt sich bei Nebeneinkünften und der damit verbundenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EstG. Diese Entschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter sind unter bestimmten Voraussetzungen bis insgesamt 1.848 Euro steuerfrei. In jedem Fall gilt:
3) Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500,- Euro, so gilt der Unternehmer als "Kleinunternehmer."
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen wollen, so müssen Sie auf Ihre Umsätze keine Umsatzsteuer erheben.
Sie können allerdings auch als Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer optieren und sich damit gegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung entscheiden.
In diesem Fall hätten Sie die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.
Wenn Sie sich für die Ausweisung der Umsatzsteuer entscheiden, müssen Sie dies dem Finanzamt gegenüber erklären und erhalten eine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Ihre Entscheidung ist verbindlich.
Werden die oben genannten Umsatzgrenzen überschritten, so müssen Sie zwingend Umsatzsteuer erheben.
Ihre Einnahmen und Ausgaben müssen Sie im Übrigen - je nachdem für welche Gesellschaftsform Sie sich entscheiden - per sogenannter Gewinn - und Verlustrechnung bzw. per Bilanz dokumentieren.
Zur Erstellung von Rechnungen sind Sie in jedem Fall verpflichtet.
Diesbezüglich kommt es also nicht darauf an, ob Sie Einkünfte aus "freiberuflicher Tätigkeit" oder einem Kleingewerbe erzielen. Wenn Sie ein Gewerbe anmelden müssen Sie im Übrigen Gewerbesteuer abführen.
Das Finanzamt hat einen gewissen Ermessensspielraum, wenn es um die Anerkennung einer freiberuflich Tätigkeit geht.
Es lohnt sich also, sich eine Reihe guter und schlagender Argumente für das Gespräch beim Finanzamt bereit zu legen, wenn Sie die Anerkennung als Freiberufler haben möchten (keine Gewerbesteuer / keine Gewerbeaufsicht).
Eine solche Anerkennung kann durchaus lohnenswert sein.
So würden Sie als Freiberufler weder der Gewerbeaufsicht unterliegen und auch keine Gewerbesteuer bezahlen müssen. Auch die Verpflichtung zur Bilanzierung entfiele. Freiberufler können nämlich bei der einfacheren Einnahme-Überschussrechnung bleiben.
4.) Eine Schadensersatzpflicht der Flugschüler bei Beschädigung eines Fluggerätes sollten Sie in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen. Die Klausel könnte etwa wie folgt formuliert werden: "Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung des Fluggerätes muss der Kursteilnehmer Schadensersatz leisten."
Ich empfehle einen Steuerberater zu kontaktieren und die Gründung mit diesem nochmals konkret zu besprechen. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen mit der Flugschule weiter viel Erfolg .
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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