Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie in der ersten Jahreshälfte ausscheiden, gleich aus welchem Grund, haben Sie nur Anspruch auf Teilurlaub, § 5 BUrlG.
Nach Abs. 3 der genannten Vorschrift gilt aber:
"Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden."
Da nicht zurückgefordert werden darf, kann der Arbeitgeber folglich auch nicht in Minusstunden umwandeln und dann mit laufendem Einkommen verrechnen.
Sie sollten daher etwa einbehaltene Gehaltsteile nachfordern.
Mit freundlichen Grüßen