Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wie Sie selbst geschrieben haben, hat sich die Situation seit der Regelung über die Scheidungsfolgen sehr verändert. Es sind zwei weitere Kinder hinzugekommen, so dass sich hier die Frage aufdrängt, inwieweit die Kindesmutter überhaupt noch zu einer Berufsausübung verpflichtet sein kann.
Deswegen war der Schritt, sich anwaltlich beraten zu lassen, sehr vernünftig. Weshalb der Kollege hier nicht ordentlich tätig wird und sie derart im Unklaren über den derzeitigen Sachstand lässt, kann ich natürlich nicht beurteilen. Jedoch ist es so, dass die Mandantin das Recht hat, stets über die laufende Entwicklung eines Verfahrens informiert zu werden. Ebenso hat die Mandantin einen Anspruch darauf, dass die notwendigen Schritte seitens des Anwalts eingeleitet werden und dass das jeweilige Verfahren vorangetrieben wird.
Deswegen sollte die Mandantin, wenn sie der Meinung ist, dass das Verfahren nicht ordentlich betrieben wird, den Anwalt anschreiben und damit drohen, dass das Mandat entzogen wird, wenn er nicht bis zu einer bestimmten Frist das vereinbarte Tätigwerden nachweist.
Dann stellt sich die Frage, ob schon Vorschussleistungen an den Anwalt geflossen sind. Diese sollten gegebenenfalls zurückgefordert werden.
Sollten durch die Versäumnisse des Berufskollegen für die Mandantin Schäden entstehen oder entstanden sein, käme auch ein Schadensersatzanspruch aufgrund eventueller anwaltlicher Pflichtverletzung gegen den Anwalt in Betracht.
Zusammengefasst rate ich Ihnen zu folgendem Vorgehen:
1. Die Mandatin soll den Anwalt umgehend anschreiben und ihn unter Fristsetzung - realistisch und angemessen erscheint hier eine Frist von circa 10 Tagen- dazu auffordern, Mitteilung über den Sachstand zu geben und nachzuweisen inwiefern er bisher tätig geworden ist. Die Mandatin soll in ihrem Schreiben die Mandatsentziehung androhen, sofern der Anwalt die gesetzte Frist ergebnislos verstreichen lässt.
2. Sollte sich die Angelegenheit so nicht klären lassen beziehungsweise sollten sich hier Pflichtverletzungen des Anwalts herausstellen, sollte dem Anwalt das Mandat entzogen werden. Dazu sollte die Mandantin am besten einen anderen Anwalt aufsuchen, da genau geprüft werden müsste, ob ein Schadensersatzanspruch gegen den zunächst beauftragen Anwalt gegeben ist. Sinnvoll wäre in diesem Zusammenhang die Beauftragung eines Berufskollegen, der sich mit dem Familienrecht beschäftigt, da gegebenenfalls die von dem zunächst beauftragten Anwalt verursachten Versäumnisse in der Sache selbst schnellstmöglich nachgeholt werden müssten.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier Informationen ungenau widergegeben, hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt