Hahaha, das ist ja ein lustiger und trickreicher Einfall, den Sie an den Tag gelegt haben, um ein Parkplatzproblem zu lösen. Ich spare mir die förmliche Anrede, da ich Ihren Namen nämlich erst nach Beantwortung der Frage erfahre.
Um es kurz zu machen: eine rechtsverbindliche Antwort kann ich Ihnen nicht geben. Meine Einschätzung ist, dass die Kommune, in der Sie leben, Ihnen das Leben schwer machen und sich auf den Standpunkt stellen könnte, Ihr "Parkplatzfreihalter" wäre eine unzulässige Sondernutzung im Sinne des Straßenverkehrrechts. Mit dieser Rechtsauffasung würde die Kommune meines Erachtens auch vor den Verwaltungsgerichten obsiegen.
In § 1
Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt:
"Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
"
Weiter heißt es zum Parken in § 2 StVO
:
"(3) Das Parken ist unzulässig
[…]
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
"
Das Problem ist hier, dass Sie zwei zwar zugelassene Fahrzeuge parken und grundsätzlich erstmal als Privatperson so viele zugelassene Fahrzeuge auf den dafür gewidmeten Straßen parken dürfen wie Sie wollen. Aber mit dem "Parkplatzfreihalter" verhindern Sie während Ihrer Arbeitszeit, dass ein anderer den freien Parkraum nutzen kann. Darin liegt meines Erachtens ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO
. Ich hoffe, Sie haben Verständnis dafür, dass ich Ihre Idee zwar ausgesprochen gut finde, Ihnen allerdings keine rechtliche Absicherung Ihres (noch zu patentierenden Parkplatzfreihalters?) bieten konnte.
Ihre Frage habe ich in unserem Blog BERLIN BLAWG verlinkt. Besuchen Sie die Seite in den nächsten Tagen. Vielleicht erhalten Sie aus einem Kommentar zu dem Eintrag weitere Einschätzungen.
Freundliche Grüße
Dennis Sevriens
Rechtsanwalt
Kanzlei SEWOMA
Rechtsanwaltspartnerschaft
Sevriens & Wolff-Marting
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Tel: +49 30 6120 3616
Fax: +49 30 6120 3626
Web: SEWOMA
Weblog: BERLIN BLAWG
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 20.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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