Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Ihnen steht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG
mindestens das Entgelt zu, dass Sie durchschnittlich in den letzten 13 Wochen oder während der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, verdient haben. Der Zweck der Regelung besteht darin, der schwangeren Arbeitnehmerin keinen Anreiz zu geben, aus wirtschaftlichen Gründen gegen das Beschäftigungsverbot zu verstoßen.
Hieraus ergibt sich auch, dass Sie von beiden Firmen, bei denen Sie ja immer noch angestellt sind (so habe ich Sie zumindest verstanden), Mutterschutzlohn beanspruchen können. Dabei erhalten Sie im Ergebnis genauso viel, als wären Sie nicht schwanger. Nach Ihrem Beispiel also: 1000,00 netto, wenn dies auch vorher Ihrem Nettobetrag entsprach.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Diese Antwort ist vom 17.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Timm,
vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings würde ich Ihnen gerne noch eine Frage stellen bzw. Sie an meinen Gedanken teilhaben lassen. Vielleicht wäre es Ihnen möglich auch darauf zu reagieren, evtl. mit einem Tipp wie ich mich am Besten gegenüber meinem Arbeitgeber verhalten soll.
Frage: Wirkt es auf Sie so, als ob sich mein Arbeitgeber vor seiner Pflicht drücken möchte?
Im Prinzip habe ich in dem Theater einen Chef bzw. Arbeitgeber, welcher eine Firma alleine innehat und sich die andere Firma mit einem Kompagnon teilt.
Bislang habe ich von der Dame aus dem Büro, welche als alleinige Kraft für alle Abrechnungen zuständig ist, immer nur zu hören bekommen, dass die Krankenkasse es wahrscheinlich nicht akzeptieren wird, dass ich von beiden Firmen ein so hohes Gehalt bekäme (mein gedanklicher Kommentar: ‚Wie wäre es mal mit nachfragen?’ , zu ihr gesagt habe ich: „Hier hast du die Durchwahl von meiner Krankenkasse.“) bzw. fragte sie mich sogar, ob sie die Gehälter zusammenfassen und nur durch eine Firma abrechnen könnte (‚Woher soll ich wissen, ob das machbar ist?’).
Jetzt hat sie Kontakt zu meiner und auch der firmeneigenen Krankenkasse aufgenommen und sagt, dass es sein kann, dass die Abrechnungen über zwei verschiedene Steuerkarten laufen müssten, da ich im Januar hauptsächlich und zuletzt nur bei der einen Firma angestellt war. (‚???Ich bin in jedem der vergangenen Monate, in denen ich in beiden Produktionen als Darstellerin tätig und schon schwanger war, abwechselnd bei beiden Firmen angestellt gewesen und habe daher nur auf einer Lohnsteuerkarte gearbeitet. Wieso sollte ich mir nun für das Beschäftigungsverbot eine zweite zulegen?’)
In meinem Kopf schwirrt es nur so vor lauter Fragen und mein logisches Denkvermögen sagt mir, dass es eigentlich ganz einfach ist und ich absolutes Recht habe, weiterhin das Gehalt zu bekommen, was ich mir in den vergangenen Monaten erarbeitet habe, aber dieses „Hickhack“ bringt mich zur Verzweiflung.
Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass es in einem normalen Krankheitsfall auch nie Lohnfortzahlungen gab, da man durch die jeweilige Ersatzperson vertreten wurde und nur pro gespielter Vorstellung ein Gehalt bekommt. Damit kam ich bislang zurecht, bin glücklicherweise nie krank geworden, aber nun erwarte ich ein Kind, und das will auch leben und versorgt sein.
Zurzeit lässt mich nur mein entfachter Kampfgeist durchhalten, und ich hoffe, dass es nicht hart auf hart kommt!
Herzlichen Dank und freundlichen Gruss
N.C.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Nachfrage wirft weiteren Prüfungsbedarf auf, den dieses Forum leider nicht leisten kann:
1. Zu prüfen ist, ob Ihre Arbeitsverhältnisse für die jeweiligen Produktionen befristet waren. Für den Anspruch auf Mutterschutzlohn kommt es auf das bestehende Arbeitsverhältnis an.
2. Günstig für Sie wäre es, wenn Sie nur einen Arbeitgeber hätten, weiterhin bei diesem angestellt wären zu durchschnittlichen Entgelt von 2.000,00 EUR pro Monat.
3. Sodann stellt sich noch die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG
haben. Dies greift für den Fall, dass Sie keinen Mutterschutzlohn während der Schutzfristen erhalten.
4. Auch wäre zu klären, ob Ihr Arbeitsverhältnis tariflich geschützt ist.
Wie Sie sehen, kann ich Ihnen ohne genauere Kenntnis des Sachverhalts nur Orientierungspunkte geben. Sie sollten sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen und erfragen, ob Sie dort Mutterschutzlohn erhalten, welche Angaben Ihr Arbeitgeber machen muss und wie hoch Ihr Anspruch ist. Sobald Sie diese Informationen haben, können Sie das weitere Vorgehen mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Es wäre jedoch ratsam, einen Anwalt einzuschalten, der Ihnen anhand der erforderlichen Unterlagen (v. a. Arbeitsverträge) beratend zur Seite stehen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zumindest in dem hier begrenzten Rahmen eine erste Orientierung geben konnte. Sollte weiterer Beratungsbedarf bestehen, können Sie sich gerne an mich wenden (siehe Kontaktdaten).
Viel Erfolg wünscht
Markus A. Timm
- Rechtsanwalt -