Sehr geehrte Ratsuchende,
Vielen Dank für Ihren Anfrage.
Zunächst einmal möchte ich Ihnen mein ausdrückliches und aufrichtiges Beileid aussprechen.
Sobald Sie das Erbe ausschlagen ( hier bitte besonders an die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen gerechnet ab Anfall und Kenntnis der Erbschaft achten!), was gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht zu geschehen hat (das Amtsgericht in dessen Bezirk Ihr Vater seinen letzten Wohnsitz hatte), werden Sie so behandelt, als ob Sie niemals Erbe geworden wären, auch nicht übergangsweise.
Dies bedeutet, dass Sie hinsichtlich des Nachlasses keinerlei Rechte haben. Sie dürfen also weder die Wohnung Ihres Vaters betreten, noch dort Gegenstände herausnehmen ohne Zustimmung der endgültigen Erben. Sollten Sie dieses dennoch tun würden Sie sich gegebenenfalls sogar wegen Sachbeschädigung ( also wenn Sie beispielsweise unnütze Gegenstände wegwerfen sollten) gegenüber den tatsächlichen endgültigen Erben strafbar machen.
Sie dürfen mir also weder etwas verkaufen, noch der Verschrottung zuführen bzw. die Wohnung frei machen. Auch haben sie keine Berechtigung das Mietverhältnis mit dem Vermieter zu beenden. Dieses Recht haben nur die tatsächlichen Erben unter Einhaltung einer Sonderkündigungsfrist von drei Monaten.
Da sie aufgrund der Ausschlagung nicht Erbin werden, treten Sie auch nicht gemäß Paragraph 1922 BGB in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein, so dass Sie auch nicht die Befugnis haben, laufende Verträge Ihres Vaters zu kündigen. Dieses könne nur die Erben.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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