Sehr geehrte Fragestellerin,
der Arbeitgeber muss Ihnen keine "Stelle anbieten", weil das Arbeitsverhältnis nur ruht. Es wird nach Ablauf der Zeit (momentan 1 Jahr) fortgeführt.
Eine Verlängerung der Elternzeit ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Er hat seine Zustimmung zu erteilen, wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen. Auch muss er zustimmen, wenn Sie einen wichtigen Grund vorweisen. Z. B. der Wegfall der vorgesehenen Betreuungsmöglichkeit des Kindes während Ihrer Arbeitszeit.
Nach dem Ende der Elternzeit besteht der Anspruch, zu den bisherigen Bedingungen entweder auf dem gleichen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden. Bei einer wie bei Ihnen gegebenen Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden haben Sie nach dem Ende der Elternzeit keinen Anspruch auf die Weiterführung der Teilzeitstelle. Dies könnte der Arbeitgeber ablehnen. Dies dürfte bei einem wie bei Ihnen gegebenen Betrieb fast unmöglich sein. Die Vergangenheit hat ja gezeigt, dass die Teizeitarbeit funktioniert.
Mit freundlichem Gruß
H. Momberger