Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich darf keine Änderung des Gehaltes oder Position nach Ablauf der Elternzeit erfolgen. Dies stellt eine Änderungskündigung dar und fällt somit unter den Kündigungsschutz des § 18 BEEG
. Denn nach Ende der Elternteilzeit lebt der vorherige Arbeitsvertrag wieder auf. Der Arbeitgeber muss Ihnen also einen Arbeitsplatz anbieten, der gleichwertig zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen ist. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich dabei im Einzelnen nach den Bedingungen in Ihrem Arbeitsvertrag, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit, dem Einsatzort und der Vergütung. Die Zuweisung einer weniger qualifizierten Tätigkeit – soweit es sich hier tatsächlich um eine solche handelt - müssen Sie daher auf Dauer nur dann dulden, wenn dies mit Ihrem Arbeitsvertrag vereinbar ist.
Wenn Sie vor diesem Hintergrund eher einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung anstreben, ist dies zunächst Verhandlungssache mit Ihrem Arbeitgeber. Insoweit müssen und sollten Sie hier ein entsprechendes Gespräch mit diesem suchen. Denn grundsätzlich besteht für einen Arbeitnehmer kein Anspruch auf Abfindung im deutschen Arbeitsrecht. Abfindungen werden insoweit seitens der Arbeitgeber in der Regel nur gezahlt aufgrund außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung oder auf Basis der gesetzlichen Regelung des § 1a KSchG
bei betriebsbedingten Kündigungen. Diese zweite Möglichkeit sollten Sie bei den Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber ebenfalls erörtern, sofern Ihr ursprünglicher Arbeitsplatz als Revisionsleiterin zwischenzeitlich betriebsbedingt weggefallen sein könnte. Der Gesetzgeber hat insoweit geregelt, dass ein Arbeitgeber im entsprechenden Kündigungsschreiben gleich eine Abfindung anbieten kann, wenn der gekündigte Arbeitnehmer dafür auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Ansonsten ist eine angemessene Abfindung in der Regel nur im Kündigungsschutzprozess selbst zu erstreiten oder eben reine Verhandlungssache. Die eingangs aufgezeigte Möglichkeit, dass es sich hier um eine Änderungskündigung handeln könnte, sollte Ihnen gegenüber Ihrem Arbeitgeber im Rahmen der angestrebten Abfindung auch als Verhandlungsbasis dienen. Denn gerade wegen der Unsicherheiten eines möglichen Kündigungsschutzprozesses (und dem Risiko, einen Arbeitnehmer nach einem Urteil möglicherweise weiterbeschäftigen zu müssen – unter Nachzahlung der Vergütung nach Auslaufen der Kündigungsfristen) werden sehr häufig nach Ausspruch der Kündigung außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren Abfindungsvergleiche geschlossen, in denen einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird und der Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindungszahlung verspricht.
Der von Ihnen angestrebte Auskunftsanspruch lässt sich meines Erachtens aus dem Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers herleiten, da hier nach Ihrer Auffassung (wobei Ihr Arbeitgeber eine andere Meinung vertritt) eine einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses erfolgen soll, was wie aufgezeigt eine Änderungskündigung darstellen könnte. Diese müsste allerdings wie jede arbeitsrechtliche Kündigung noch zu Ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen, in diesem Fall müsste der Arbeitgeber dann die geänderten Arbeitsbedingungen beschreiben. Ob hier allerdings im Ergebnis tatsächlich eine solche Änderung der Arbeitsbedingungen vorliegt, kann ich mangels genauerer Informationen und Kenntnis Ihres Arbeitsvertrages nicht abschließend beurteilen, offenbar gibt es jedenfalls unterschiedliche Ansichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ausgangspunkt einer entsprechenden Prüfung muss dabei erst einmal ihr ursprünglicher Arbeitsvertrag sein, soweit darin bestimmte Tätigkeitsbedingungen und Pflichten beschrieben und vereinbart sind. Der Arbeitgeber kann diese Vereinbarungen jedenfalls nicht einfach einseitig abändern.
Ansonsten sollten Sie nach meiner Einschätzung hier die Arbeit am ersten Arbeitstag erst einmal wieder aufnehmen. Ob Sie dies müssen, hängt davon ab, ob die neu zugewiesene Stelle eben vergleichbar mit der ursprünglichen ist. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend hierzu unterschiedliche Auffassungen bestehen, sollten sie zunächst wegen der bestehenden Unsicherheit kein Risiko eingehen, ansonsten eventuell Ihren Arbeitsplatz zu riskieren, sofern sich Ihre Auffassung hierzu nicht bestätigen könnte. Denn in diesem Fall könnte die Aufforderung zur Aufnahme der angebotenen (neuen) Tätigkeit auch dem Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers unterfallen. Dieses berechtigt ihn, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Entspricht die Weisung allerdings nicht billigem Ermessen, so ist sie unwirksam. Der Arbeitnehmer braucht ihr dann nicht Folge zu leisten, darf also die zugewiesene Arbeit verweigern. Da dies hier aber ohne weitere Überprüfung des Inhalt Ihres Arbeitsvertrages auf Grundlage Ihrer Schilderung nicht abschließend beurteilt werden kann, sollten Sie dies erst einmal nicht riskieren, sondern die Arbeit ganz normal aufnehmen. Denn eine Weigerung des Arbeitnehmers, die von ihm vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann den Arbeitgeber auch dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag zu kündigen und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 15.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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