Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für Sie einschlägig ist § 62 Abs. 1 EStG
, der wie folgt lautet:
Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Da Sie Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nun in Ghana haben, haben Sie nach dieser Vorschrift nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder als solches behandelt werden. Ist dies nicht der Fall, dann steht Ihnen leider kein Kindergeld zu. Die deutsche Staatsangehörigkeit Ihrer Tochter allein reicht zur Begründung eines Kindergeldanspruchs nicht aus.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 09.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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