Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
§ 12 erlaubt Ihnen das Erhöhen der Wand, wenn damit keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen des anderen Grundstücks zur erwarten sind.
Eine Beeinträchtigung kann Beleuchtung des benachbarten Grundstücks gesehen werden. Dem dürfte entgegenstehen, dass Sie den erhöhten Mauerteil lichtdurchlässig, also mit den von Ihnen beschriebenen Kunststoffelementen versehen. Soweit dadurch die Beleuchtung des Nachbargrundstücks dennoch vermindert werden sollte, so handelt es sich dabei nur um eine geringfügige Beeinträchtigung. Diese Beeinträchtigung hat der Nachbar zudem auch nach § 242 BGB
(Treu und Glauben) hinzunehmen: Erst durch die Errichtung der von Ihnen beschriebenen Terrasse wurde eine Erhöhung der Nachbarwand erforderlich.( In den Nachbarschaftsgesetzen anderer Bundesländer ist der Bau von grenznahen Terrassen untersagt mit der Begündung dass ein Ausblick in das Nachbargrundstück gewährt wird.) Der Gesetzgeber will allgemein davor schützen,dass von einem Ruhepunkt aus eine dauerhafte Einsichtnahme in die Sphäre des Nachbarn eröffnet wird. Aus diesem Grund wurde auch die Vorschrift über die Errichtung und Erhöhung von Nachbarwänden geschaffen.
Wenn nun der Nachbar sich eine Einblickmöglichkeit durch Ihr Grundstück verschafft, so kann er sich redlicherweise nicht gegen die Erhöhung der Nachbarmauer wenden, wenn die Beeinträchtigungen (Belichtung und Beleuchtung) allenfalls nur gering sind.
Aus diesem Grund dürfen Sie die Wand mit lichtdurchlässigen Steinen auf 3 m erhöhen.
Hinsichtlich des Weins haben Sie nach § 28 des Berliner Nachbarschaftsgesetzes einen Grenzabstand von 1 m einzuhalten, wenn der Wein über 2 Meter hoch wächst (Wegen der ähnlichen Wuchsform gehe ich davon aus, dass er unter den Begriff der Hecke fällt). Wenn nun der Wein 2,5 m entfernt aus dem Boden tritt, so ist § 30 des Berliner Nachbarschaftsgesetzes dies Entfernung maßgeblich, so dass der Grenzabstand und somit die Gefahr des Überwuchses von Wurzeln,.. nicht besteht.
ch hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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