Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Tatsächlich setzt die Eintragung einer Marke voraus, dass keine absoluten Schutzhindernisse bestehen, das heißt, die Marke muss unterscheidungskräftig sein und es darf kein Freihaltebedürfnis bestehen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG
).
1.
Die Begriffe der Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses sind unbestimmte Rechtsbegriffe, so dass deren Begründung vor allem eine Sache guter Argumente ist. Leider teile ich hier jedoch die Rechtsauffassung des Markenamtes, wie ich Ihnen im Folgenden darlegen möchte:
Zwar sind an die Unterscheidungskraft nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen - diese liegt bereits dann vor, wenn das Zeichen geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft entfällt jedoch dann, wenn das Zeichen aus rein beschreibenden Angaben besteht und von dem Verkehr nicht mehr als Herkunftskennzeichen verstanden wird.
Die Rechtsprechung hat dabei bereits vor einiger Zeit festgestellt, dass der durchschnittlich verständige Verbraucher über passable Englischkenntnisse verfügen soll, die es ihm auch ermöglichen, den beschreibenden Inhalt englischsprachiger Begriffe zu ermitteln und unmittelbar wahrzunehmen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Zeichen „getdigital" als rein beschreibend dar, weil es in der Übersetzung eine Aufforderung zum Erwerb digitaler Produkte oder von Produkten über digitale Vetriebswege („WerdeDigital") darstellt und damit gemeinhin nicht mehr als ein Herkunftszeichen verstanden wird.
Gegen die Auffassung spricht allerdings, dass mit der Übersetzung des Zeichens noch nicht klar ist, welche digitalen Produkte genau erworben werden sollen bzw. ob nicht die Kunden zur Nutzung digitaler Vertriebswege aufgefordert werden sollen. Diese Mehrdeutigkeit spricht eher für eine Unterscheidungskraft.
Letztlich ist es aber unwahrscheinlich, dass das DPMA dieser Argumentation folgt – erfahrungsgemäß haben nur wenige Widersprüche Erfolg, zumal das Markenamt hier bereits auf abweisende Entscheidungen mit dem Bestandteil „get" verweisen kann.
Leider spielt ein fehlendes Leerzeichen für die Unterscheidungskraft keine Rolle.
2.
Auch ein Freihaltebedürfnis der Begriffskombination kann hier mit guten Gründen bejaht werden und damit zur Schutzunfähigkeit des Begriffes führen. Ein Freihaltebedürfnis liegt immer dann vor, wenn das Zeichen aus beschreibenden Angaben besteht, deren Verwendung im Wirtschaftsverkehr im allgemeinen Interesse liegt.
Wird Ihr Zeichen als Marke eingetragen, können Sie fortan Mitbewerbern im Falle der Verwechslungsgefahr die Verwendung der Kombination „get" und „digital" verbieten. Die Verwendung dieser Kombination kann durchaus im Interesse Ihrer Konkurrenz sein. Immerhin lieferte ein von mir ad hoc durchgeführte Google-Suche (ohne nähere Nachprüfung) 723.000.000 Ergebnisse für dieses Begriffspaar. Wie bereits angesprochen, spielt das Fehlen eines Leerzeichens auch für das Freihaltebedürfnis keine Rolle. Bei Eintragung der Marke könnten Sie nämlich auch die Verwendung ähnlicher Zeichen untersagen (Dreh- und Angelpunkt im Markenrecht ist nicht die Zeichenidentität, sondern die Verwechslungsgefahr).
3.
Letztlich kann man gegen die Ablehnung des DPMA argumentieren. Die Erfolgsaussichten sind jedoch eher gering. Ich empfehle Ihnen daher, den Namen in kreativer Weise abzuändern, um ihm Unterscheidungskraft zu verleihen, oder aber eine Wort-/ Bildmarke eintragen zu lassen.
Da das DPMA den Wortbestandteil jedoch als nicht unterscheidungskräftig ansieht, muss der Bildbestandteil (das Design) einen Überschuss an Eigenart aufweisen, um eine starke Marke begründen zu können.
Vor einer Markenanmeldung empfehle ich Ihnen, das Zeichen von einem Rechtsanwalt auf absolute Schutzhindernisse überprüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben. Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -
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Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
09.08.2010 | 19:05
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich würde Ihnen gerne per eMail 1-2 Nachfragen stellen, je nach Ihrer Einschätzung des Umfangs auch gegen Berechnung. Leider konnte ich keine eMail-Adresse finden, können Sie mir diese bitte mitteilen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.08.2010 | 19:13
Sehr geehrter Fragesteller,
gern können Sie mich per Email kontaktieren:
Meine Email-Adresse lautet: dauskardt@abd-partner.de.
Ich freue mich von Ihnen zu hören.
Mit freundlichen Grüßen
Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -