Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Der § 24 MarkenG
gilt für den Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung bezüglich eines Dritten, der "unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung" Waren von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind.
Als Beispiel: Der Hersteller eines Motherboards (Dritter) verbaut Prozessoren von Intel (Markeninhaber) und darf die Marke "Intel" also Logo oder Produktbild auf dessen Verpackung ect. verwenden, da er das Board dann in den Verkehr (Handel) bringt.
Dieser Grundsatz gilt für Sie als Vertreiber von PC-Systemen und Produkten nicht so gem. § 24 MarkenG
. Es sei denn, Sie haben mit den Herstellern xyz ein Exklusiv-Vertriebsrecht vereinbart, das Ihnen ebenfalls die Werbung mit Original-Logo und Verpackung gestattet.
Desweiteren muss auch das Urheberrecht an den Original - Verpackungen und Fotos beachtet werden. Diese dürfen Sie so nicht ohne weiteres selbst für Werbezwecke verwenden.
Einfach und sicher können Sie Fotos, Produktbilder etc. also erst für eigene Werbezwecke verwenden, wenn Sie vorher die einzelnen Hersteller anschreiben, Ihren Vertrieb kurz vorstellen und um eine Genehmigung ersuchen. Regelmäßig sind die Hersteller der Produkte daran interessiert, dass diese möglichst mit Original-Verpackung und Fotos präsentiert werden.
Ich erlaube mir noch abschließend den Hinweis, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Nehmen Sie sich auch bitte Zeit für eine Bewertung. Damit helfen Sie die Qualität der Antworten in diesem Portal zu erhalten
Diese Antwort ist vom 09.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marko Setzer
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Rechtsanwalt Marko Setzer
Hallo,
wenn ich selbst das Produktbild mit Hilfe meiner Digitalen Kamera angefertigt habe darf ich dieses dann verwenden?
Bezüglich der Logs gibt es also keine einfach Lösung unter der man z.B. sagt "Da das Produkt da drinn ist darf es auch mit dem Logo beworben werden"?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihnen die kurze Nachfrage wie folgt:
Das Abfotografieren mittels Digi-Cam stellt unter Umständen sogar eine widerrechtliche Vervielfältigung nach dem UrhG (§ 108 UrhG
) dar und erspart Ihnen nicht die Einholung der Berechtigung zur Verwendung.
Bezüglich der Logos gibts keine rechtssichere einfachere Lösung. Die Einholung der Berechtigung bzw. Einwilligung scheint zwar zeitaufwändig, erspart Ihnen aber rückwirkend eine Menge Ärger z.B. durch Abmahnungen.
Mit freundlichen Grüßen