Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit werden Sie für die Kosten der Sanierung alleine aufkommen müssen.
Ich gehe davon aus, dass der notarielle Kaufvertrag den üblichen Gewährleistungsausschluss enthält. Der Verkäufer haftet in diesem Fall nur für Mängel wenn er gemäß § 444 BGB
den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie der Beschaffenheit gegeben hat. Arglistiges Verschweigen wäre nur gegeben, wenn der Verkäufer vom konkreten Ausmaß der Schäden gewusst hätte und Ihnen dies bewußt verschwiegen hätte, damit der Kauf zustande kommt.
Der Verkäufer hat offensichtlich auf den Schaden am Balkon hingeweisen und man wird ihm wohl nicht unterstellen können, Kenntis von den Schäden an allen 22 Balkonen gehabt zu haben. Das Risiko, dass Schäden an der WEG Anlage auftreten, tragen Sie als Eigentümer. Anders wäre es allenfalls nur, wenn Sie im Kaufvertrag vereinbart hätten, dass der Verkäufer die Kosten der Balkonsanierung trägt.
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Diese Antwort ist vom 08.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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