Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie müssen einen Teilwiderspruch gegen die Hauptforderung erheben, nämlich in Höhe des Teiles, den Sie nicht anerkennen wollen. Wie Sie dem Vordruck entnehmen können, widersprechen Sie damit gleichzeitig den auf diesn Teil der Hauptforderung entfallenden Teil der Zinsen und Verfahrenskosten.
Wo und wie Sie das tun müssen, ergibt sich ebenfalls aus dem Vordruck: Kreuzen Sie in Zeile Nr. 3 an "Ich widerspreche nur einem Teil des Anspruches, und zwar" und tragen Sie dann in Zeile Nr. 4 den Betrag unter "der Hauptforderung" ein.
Die Zulässigkeit des Mahnbescheides hängt nicht von der Höhe des Rückstandes ab. Theoretisch könnte der MB auch schon beantragt werden, wenn Sie nur 1 Cent zuwenig bezahlt hätten.
Da Sie mitteilen, dass Sie und Ihre Freundin Hauptmieter sind, muss ich davon ausgehen, dass Sie beide bezüglich der gesamten Wohnung Vertragspartei auf Mieterseite sind. Sie sind dann Bezüglich der geltend gemachten Forderungen Gesamtschuldner. In diesem Falle kommt Ihre Freundin bei einem Widerspruch durch Sie nur heraus, wenn Sie Glück hat. Denn bei Gesamtschuldnerschaft kann die Gegenseite sich aussuchen, ob sie nur Sie, nur Ihre Freundin oder beide verklagt. Da Sie jedoch beide einen Mahnbescheid bekommen haben, gehe ich davon aus, dass Sie bereits als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (sollte sich aus dem MB ergeben), so dass Sie beide sich bei Überleitung ins streitige Verfahren auf Beklagtenseite vor Gericht wiederfinden werden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt