Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Höhe des Trennungsunterhalts wird durch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Der Unterhalt soll den ehelichen Lebensstandard weiter ermöglichen, die Getrenntlebenden sollen also finanziell so dastehen, wie sie dies in Zeiten der intakten Ehe getan haben. Grundsätzlich sind somit die Einkommensverhältnisse der Ehezeit maßgebend.
Änderungen der Einkommensverhältnisse wirken sich aber in der Regel ebenfalls auf den Unterhalt aus, da die Eheleute nach der Trennung noch verheiratet sind. Somit prägen auch solche Änderungen noch das eheliche Leben. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn die Änderung des Einkommens eine sogenannte Normalentwicklung ist. Davon spricht man dann, wenn die Änderung bereits zu Zeiten des Zusammenlebens angelegt war und sich nun „zwangsläufig" verwirklicht hat. Ein Beispiel hierfür ist eine anstehende Beförderung.
Beim (selbstgesteuerten) Wegfall eines Nebenjobs kann man hingegen grundsätzlich nicht von solch einer Normalentwicklung sprechen, wenn nicht bereits zu Zeiten des Zusammenlebens angedacht war, diesen Nebenjob aufzugeben (was letztlich natürlich auch nachgewiesen werden müßte). Es handelt sich also grundsätzlich um eine außergewöhnliche Gehaltsentwicklung. Diese ist aber in der Regel nicht zu berücksichtigen.
Dennoch hat jeder Unterhaltspflichtige nur die Verpflichtung, im „normalen Umfang" einer Arbeit nachzukommen. Überobligatorische Anforderungen werden nur in Ausnahmefällen gefordert. Wenn also trotz der Aufgabe des Nebenjobs der Unterhalt an sich nicht gefährdet ist, kann meines Erachtens nicht verlangt werden, daß Sie diesen Nebenjob in jedem Fall neben der Hauptarbeit beibehalten müssen. Wird jedoch der Unterhalt gefährdet, kann man Ihnen bei Aufgabe des Nebenjobs ein sogenanntes fiktives Einkommen anrechnen. Letztlich hängt es also davon ab, ob das Gehalt, das Sie aus dem Nebenjob beziehen, so prägend für die ehelichen Einkommensverhältnisse war, daß auch zu Ehezeiten keinesfalls darauf verzichtet worden wäre. Ist dies nicht der Fall, verringert sich bei Wegfall dieser Einnahmen auch der zu zahlende Unterhalt.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 30.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen