Sehr geehrter Fragesteller,
leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Abmahnung gerechtfertigt ist. Wenn die Erkrankung länger dauert als zunächst angenommen und in der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren. Sie hätten Ihren Arbeitgeber daher am 21.07.2010 vor Antritt Ihres Dienstes zunächst am Besten telefonisch darüber informieren müssen, dass Sie sich noch krank fühlen und nochmals den Arzt aufsuchen. Nach Rückkehr vom Arzt hätten Sie ihm mitteilen müssen, dass Sie weiter bis zum Tag xy krank geschrieben sind. Ihr Arbeitgeber hat so am 21.07.2010 auf Sie gewartet und erst am 22.07.2010 erfahren, dass Sie noch krank sind.
Sollte Ihre Erkrankung noch länger andauern als in der akuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgewiesen, sollten Sie wie vorbeschrieben vorgehen oder - noch besser - bereits vor Ablauf der Frist erneut einen Arzt konsultieren, sich weiter krank schreiben lassen und dies dem Arbeitgeber dann auch vor Ablauf der Frist mittelen.
Ich bedaure, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können.
Diese Antwort ist vom 28.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Ein Gedanke noch:
Es gibt relativ hohe formelle Anforderungen an die Abmahnung. Das (in Ihrem Fall gegebene) Fehlverhalten muss sehr genau geschildert werden. Anderenfalls könnten Sie aus dem Grunde die Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte verlangen oder bei einer späteren Kündigung argumentieren, dass diese Abmahnung nicht geeignet war, Ihnen Ihr Fehlverhalten vor Augen zu führen.
Ich bin gerne bereit im Rahmen einer Direktanfrage die formellen Anforderungen zu prüfen.