Sehr geehrter Ratsuchender,
eine belastbare rechtliche Beurteilung ist über das Internet deshalb nicht möglich, weil sie eine genaue Analyse der Tatsachen voraussetzt. Folgende Gesichtspunkte werden aufgrund Ihrer Darstellung entscheidend sein.
1. Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch ist der Ort, an welchem sich die Sache nach dem Vertragszweck befindet, in der Regel also der Wohnort des Käufers (OLG München, Urteil vom 12.10.2005 15 U 2190/05
. Auszug „…Demnach hatte die Bekl. als Verkäuferin die Nacherfüllung am Wohnort des Käufers in M. zu leisten, dort also das Fahrzeug auf die behaupteten Mängel durchzusehen und reparieren zu lassen bzw. das Fahrzeug dort auf ihre Kosten abzuholen und auf eigene Gefahr nach Chemnitz zur Durchsicht und Reparatur zu verbringen und auf eigene Kosten und Gefahr wieder nach M. zurückzubringen.“
2. Der Verkäufer muß die Reparatur bei Ihnen vornehmen oder den Wagen holen.
Sollten die Tatsachen anders sein, ist auch die Einschätzung möglicherweise eine Andere.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
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Diese Antwort ist vom 01.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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01.03.2006
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13:43
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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