Sehr geehrter Ratsuchender,
leider sehe ich keine Möglichkeit, gegen den Beschluß vom 02.07.2010, mit welchem Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen worden ist, vorzugehen. Ich gehe allerdings davon aus, daß nicht das VG Köln, sondern das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster den genannten Beschluß erlassen hat (§ 124a V 1 VwGO
).
Eine Beschwerdemöglichkeit gibt es gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts nicht (§ 152 I VwGO
).
Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung (1 Monat seit Zustellung des vollständigen Urteils) ist – wie ich aus Ihren Angaben schließe – abgelaufen.
Eine Revision ist schon formell aus verschiedenen Gründen nicht möglich: 1. Es liegt kein Urteil eines Oberwaltungsgerichtes vor. 2. Die sogenannte Sprungrevision (unter Auslassung der Berufungsinstanz) würde voraussetzen, daß der Gegner zustimmt und ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Zulassung der Revision durch einen Rechtsanwalt (oder gleichgestellten Bevollmächtigten) beantragt wird.
Ich bedauere, Ihnen nichts Günstigeres mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.07.2010
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22:35
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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