Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich zunächst für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Der guten Ordnung halber erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass ohne Kenntnis der Ermittlungsakte eine Einschätzung der von Ihnen zu erwartenden Strafe nicht möglich ist. Hierbei kommt es darauf an, in welcher Höhe der Sachschaden entstanden ist und in welcher Form (Wortwahl) die Beleidigung erfolgte. Weiterhin richtet sich das zu erwartende Strafmaß nach Ihren Vorstrafen ebenso wie nach Ihrem Nachtatverhalten.
Unverbindlich teile ich Ihnen mit, dass für den Fall, dass Sie nicht (einschlägig) vorbestraft sind, mit einer Geldstrafe zu rechnen wäre.
Vorliegend erscheint aber auch eine Einstellung gegen Auflagen oder ein Freispruch möglich. Denn in aller Regel wird es den angeblichen Zeugen nicht möglich sein, die behelmte Fahrerin eines Motorrollers zu identifizieren.
Mithin sollten Sie keinesfalls ihre Fahrereigenschaft einräumen!
So es sich hier um eine Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung handelt, sind sie auch nicht verpflichtet, dieser Folge zu leisten und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Ich empfehle Ihnen in diesem Fall, dem Termin fernzubleiben und zunächst über einen Rechtsanwalt, der im Strafrecht tätig ist, Akteneinsicht in Ermittlungsakte zu nehmen. In dieser werden sich auch die Aussagen der angeblichen Zeugen befinden.
Abschließend weise ich darauf hin, dass Sie einer Ladung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft jedenfalls Folge leisten müssen!
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt