Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern Sie eine Einzelfirma inne haben, dieses bekannt wird, können nicht nur die Konten gepfändet werden, sondern natürlich auch Ihre Firmenanteile, was über geringen Umwegen zum gleichen Ergebnis führen würde.
Dieses wäre auch nicht zu beanstanden, da es eben einen rechtskräftigen Titel gibt, der aufgrund Ihrer Nachlässigkeit erlassen worden ist.
Fraglich ist, ob hier noch die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO in Betracht kommen kann, mit der sie nachträgliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Titel erheben können; da wäre anhand der Gesamtumstände zu prüfen.
Hier käme ggfs. auch eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO in Betracht, die Sie ausnahmsweise auch als Schuldner erheben können, wenn die Vollstreckung auf bestimmte Gegenstände begrenzt ist und nun die Vollstreckung in einen außerhalb dieser Vermögensmasse stehenden Gegenstand droht. Aber auch das muss anhand der Gesamtumstände geprüft werden.
Möglich wäre allein die Gründung einer im Ausland auch tatsächlich sitzenden Ltd, da dort Vollstreckungen aussichtslos sind. Handelt es sich aber um eine sogenannte Briefkastenfirma, müssten Sie damit rechnen, dass der Gläubiger Strafantrag nach § 283 StGB ff stellen wird, so dass dann weitere Unannehmlichkeiten zu erwarten sind.
Hier sollten die oben geannten Möglichkeiten der Rechtsbehelfe anhand der konkreten Umstände geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle