Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Mietrecht wurde bereits im Jahr 2001 reformiert. Daher fällt Ihr Mietvertrag eindeutig in den Anwendungsbereich des neuen Mietrechts. Gemäß § 573c BGB
gilt für den Vermieter eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, wenn das Mietverhältnis länger als fünf Jahre bestanden hat. Das ist bei Ihnen der Fall. Die Kündigungsfrist beträgt daher nach dem Gesetz sechs Monate.
Sie haben vertraglich etwas anderes vereinbart. Darauf können Sie sich jedoch nicht stützen. Gemäß § 573c Abs. 4 BGB
ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Da Ihr Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vorsieht und der Mieter dadurch nicht so lange in der Wohnung bleiben kann, wie es gesetzlich vorgesehenen ist, weicht Ihre vertragliche Regelung zu Ungunsten des Mieters von der gesetzlichen Regelung ab. Sie ist daher gemäß § 573c Abs. 4 BGB
unwirksam.
Sie können Ihrem Mieter nur mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Nur am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass Sie als Vermieter auch einen Kündigungsgrund benötigen. Die Kündigungsgründe ergeben sich aus § 573 Abs. 2 BGB
.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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Diese Antwort ist vom 02.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.07.2010
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18:23
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Sonja Richter
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