SSehr geehrter Fragender,
im Prinzip haben Sie bereits die entscheidenden Normen benannt (vor allem die aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums). So wirbt die Firma unerlaubt für Glückspiel. Es handelt sich hier um eine deutsche Domain, die vor allem in Deutschland aufgerufen wird.
Allerdings kann nur eine konkrete Prüfung erfolgen, wenn die Umstände des Falles (z.B. Link der Website, Zusendung des Schreibens) mir bekannt sind. Ich bitte Sie daher, mir dieses per Mail zuzusenden.
Wenn nunmehr jedoch eine derartige strafbare Handlung vorliegen sollte, so wird es nicht bei einer Unterlassungsverfügung bleiben (diese ist dem Verwaltungsrecht zuzuordnen). Nichtsdestotrotz kann auch ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Letztendlich können Sie nur bei einer solchen schwierigen Problematik einen Rechtsanwalt einschalten, vor allem, weil Sie dann auch die Befugnis haben, die erforderlichen Akten einzusehen.
Die Strafe verschärft sich nur umso mehr, wenn Sie - trotz der Aufforderung - die Werbung auch in anderen Bundesländern anbieten, da dann nicht mehr die Argumentation, dass Sie dies nicht wussten - wodurch ggf. eine Strafmilderung möglich wäre - anwenden könnten und jeweils eine neue Straftat darstellen würde.
Daher würde ich Ihnen auf alle Fälle abraten.
Letztendlich verbleibt es aber bei meiner obigen Einschätzung, dass ich Ihnen zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes und Durchprüfung Ihrer weiteren geschäftlichen Möglichkeiten, einer Verteidigungsstrategie und Akteneinsichtnahme raten würde.
Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich zur Verfügung und verbleibe mit