Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zu unterscheiden ist zunächst zwischen der gesetzlichen Gewährleistung nach §§ 434 ff BGB
und der freiwilligen Garantieleistung des Herstellers einer Sache entsprechend § 443 BGB
.
1. Garantie
Sofern der Hersteller oder Verkäufer eine Garantie für das Kfz gegeben hat, haben Sie im Garantiefall einen Anspruch gegen den Garantiegeber. Wie dieser Anspruch genau ausgestaltet ist, richtet sich jedoch nach den speziellen Garantiebedingungen. Der Garantiegeber kann seine Garantieerklärung auf bestimmte Bereiche beschränken und einen Zeitraum festlegen, in dem er die Garantie übernehmen möchte. Hierzu haben Sie noch keine Angaben gemacht. Es wäre zunächst zu prüfen, ob der Mangel hier noch in die Garantiezeit fällt und weiterhin, ob der Garantiegeber für bestimmte Teile (zB die Klimaanlage) die Garantie ausgeschlossen hat. Nach Ihren Angaben taucht die Klimaanlage nicht in der Liste der (wohl ausgenommenen) Verschleißteile auf und wäre entsprechend von der Garantie erfasst.
Sie zitieren zwei Absätze aus der Garantieerklärung. Hier ergeben sich im ersten Absatz bereits zwei weitere Fragen: Erstens, handelt es sich bei der Fachwerkstatt um eine autorisierte Fachwerkstatt im Sinne der Garantieerklärung? Möglicherweise gibt es vom Garantiegeber eine Liste mit solchen Fachwerkstätten. Zweitens könnte in der Garantieerklärung gefordert sein, dass der Garantiegeber zunächst selbst (gegebenenfalls durch eine Fachwerkstatt) feststellen können muss, ob ein Mangel vorliegt. Dann hätte nicht gleich die Reparatur in Auftrag gegeben werden dürfen, sondern zunächst eine Überprüfung stattfinden müssen.
Für das Auftreten des Mangels innerhalb der Garantiezeit und für Erstreckung der Garantieerklärung auch auf die Klimaanlage wären Sie beweispflichtig. Sofern die Klimaanlage nicht anderweitig von der Garantie ausgeschlossen ist, hätten Sie innerhalb der Garantiezeit jedenfalls nach den beiden zitierten Abschnitten tatsächlich einen Anspruch auf kostenlose Reparatur durch eine autorisierte Fachwerkstatt.
2. Gewährleistung
Sofern eine Garantieleistung aus einem der oben genannten Gründe nicht in Betracht kommt, hätten Sie jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Kauf des Neuwagens einen Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen den Verkäufer, § 437 BGB
.
Eine defekte Klimaanlage stellt einen Sachmangel dar. Sofern die Ursache für den Defekt bereits bei Gefahrübergang, also Übergabe des Fahrzeugs vorlag, können Sie vom Verkäufer Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1
, 439 Abs. 1 BGB
verlangen. (Wenn Sie das Fahrzeug als Verbraucher gekauft haben, wird vermutet, dass ein Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate seit Kauf auftritt, bereits bei Vertragsschluss vorlag, § 476 BGB
. Nach den 6 Monaten wären Sie hierfür beweispflichtig.)
Der Verkäufer ist zunächst verpflichtet, den Mangel zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Jedoch muss der Käufer dies vom Verkäufer auch verlangen. Ich entnehme Ihren Ausführungen, dass Fachwerkstatt und Verkäufer hier identisch sind. Eventuell könnte man daher im Hinbringen des Kfz ein solches Verlangen sehen.
Aus den Mängelgewährleistungsrechten ergibt sich aber auch das Recht des Verkäufers auf Nacherfüllung. Ihm muss die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden. Sofern es sich bei der Fachwerkstatt nicht zugleich auch um den Verkäufer handelt, hätten Sie die Kosten der Reparatur leider zu tragen, da Sie dem Verkäufer damit nicht die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben hätten.
Es tut mir leid, Ihnen zunächst keine positivere Nachricht geben zu können, aber ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 14.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Trenner,
danke für Ihre schnelle Antwort..
Zu Ihren zwei Fragen.
1. Es handelt sich um ein offizielles Autohaus der Marke......
also eine autorisierte Fachwerkstatt, wo ich das Auto gekauft habe.
Bei der Fachwerkstatt handelt es sich zugleich auch um den Verkaüfer !
2. Ihre zweite Frage hebt sich mit meiner ersten Antwort auf..
Das Fahrzeug ist jetzt 1,5 Jahre alt, also noch in der Garantie Zeit.
Die Textstellen die ich schriftlich zitiert hatten stammen aus dem Orginal Service / Garantieheft meines Fahrzeuges !
Wie liegt nun der Fall..
Sehr geehrter Fragesteller,
nach diesen Angaben sollte die Reparatur unter die Garantie für das Kfz fallen. Weisen Sie die Werkstatt auf die Garantie hin - diese kann sich wegen der Kosten dann beim Garantiegeber schadlos halten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin