Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt beantworten:
Die maßgebliche Frage lautet doch hier, ob der "Bekannte" der GmbH tatsächlich ein Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt hat oder ob es sich um eine Einlage gehandelt hat.
Eine schriftliche Vereinbarung ist insofern offenbar nicht getroffen worden, also wird man die Umstände der Zahlung näher betrachten muessen. Ggf. findet sich ein Vermerk auf der Überweisung auf das Gesellschafskonto. Jedenfalls aber wird der "Bekannte" zu beweisen haben, dass er der Gesellschaft ein Darlehen zur Verfügung gestellt hat, was Sie und Ihr Mitstreiter wohl eher anders sehen werden.
Wenn also gar kein Darlehensrückzahlungsanspruch besteht, kann der "Bekannte" keine 50 TEUR zurückfordern und die Drohung, die Gesellschaft in die Insolvenz zu treiben - was im Übrigen auch nicht in dessen Sinne sein kann - wahr machen.
Nach Ihrer Schilderung entsteht doch das Gefühl, dass Ihr Freund hier unter Druch gesetzt werden soll. Natürlich ist nicht anzuraten, eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu unterschreiben. Dies sollte er auf gar keine Fall tun. Dann könnte er nämlich den Betrag auch gleich auf das Gesellschaftskonto einzahlen.
Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie beide doch bereits die Gesellschaftsanteile auf den "Bekannten" zurückübertragen. Eine Gesellschafterhaftung droht also nicht mehr. Der Geschäftsführervertrag kann von Ihrem Freund ordentlich gekündigt werden, ausserdem kann der Abberufung durch den Gesellschafterversammlung verlangen. Ggf. lässt sich auch ein Aufhebungsvertrag abschliessen Es besteht aber jedenfalls weder ein Anspruch auf Schuldbeitritt, noch auf Bürgschaft oder Kreditvertrag. Der "Bekannte" ist ein wirtschaftliches Risiko eingegangen und versucht dieses nun offenbar an Ihren "Freund" abzuwälzen.
Dies alles sollten Sie anwaltlich unter Vorlage der schriftlichen Unterlagen prüfen lassen und sodann die erforderlichen Schritte einleiten. Gern stehe ich Ihnen für die weitere Beratung und Vertretung auch zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Diese Antwort ist vom 14. Juni 2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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