Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
hier haben Sie leider durch Ihr Verhalten Ihre Obliegenheit, die Gefahr zu vermindern oder ganz auszuschließen verstoßen. Das dieses (zumindest leicht fahrlässig) geschehen ist, wird nur bei der Bewertung, in welchem Umfang nun Schadensersatz zu leisten ist, eine Rolle spielen.
Zunächst kommt es dabei aber auf Ihren Versicherungsvertrag und den dazugehörigen Bedingungen an, die Sie durchlesen müssen.
Eine Vielzahl von Versicherern haben in Ihren Bedingungen bei einer solchen Obliegenheitsverletzung einen kompletten Haftungsausschluss eingefügt, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch durchaus zulässig ist. Andere Versicherer haben bei einer solchen Verletzung eine Haftungsbegrenzung (entweder prozentual oder summenbegrenzt) eingefügt, was auch rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Wie dieses nun in Ihrem Fall genau geregelt ist, ist ohne Einsicht in die Unterlagen nicht abschließend zu beurteilen; mit einer Minderung der Ansprüche müssen Sie aber durchaus rechnen.
Im Übrigen nützt es Ihnen auch nicht wirklich etwas. Den Versicherungsfall müssen Sie wahrheitsgemäß melden, um den Versicherungsschutz nicht gänzlich zu verlieren (von einer möglichen strafrechtlichen Beurteilung abgesehen).
Es wird dann, wenn der Versicherer die Haftung ablehnt oder beschränkt, auch auf Ihr Verhandlungsgeschick ankommen, inwieweit hier möglicherweise dann auf dem Kulanzwege die volle Summe erstattet wird. Dabei wird aber auch eine Rolle spielen, wie lange die Versicherung besteht und wie oft sie schon in Anspruch genommen worden ist - ein Gespräch mit dem örtlichen Versicherungsvertreter, der natürlich keinen unden verlieren will, könnte dabei dann hilfreich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 14.02.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Meine Vertragsbedingungen bei der HUK besagen, dass "das Fahrzeug in der Regel in einer abschließbaren Einzelgarage abgestellt wird" (diese ist vorhanden), die allgem. Bedingungen des Versicherungsvertrages für den Kaskoschutz besagen, dass bei grober Fahrlääsigkeit, die einen Diebstahl ermöglicht, kein Haftungsanspruch besteht.
Wie werten Sie diese Passagen?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrter Ratsuchender,
diese Klauseln wirken Sie für Sie positiv aus.
Zunächst gibt es keinen Haftungsausschluss. Desweiteren ist dort aufgeführt "in der Regel". Dieses ist dann keine Ausschließlichkeitsklausel, was mE nun zur Folge hat, dass Sie VOLLEN Ersatzanspruch gegenüber der Versicherung geltend machen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle