Sehr geehrte Damen und Herren,
1. zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Erblasser vor Ableben noch die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen hat.
2. Um Ihnen eine genaue Auskunft zu geben, müssen wir das Testament vorliegen haben.
3. Zuwendungen können auch auf das spätere Erb- oder Pflichtteilsrecht anrechenbar sein. Fehlt dazu eine eindeutige Vereinbarung, ist Streit vorprogrammiert. Auch wenn es nicht um große Zuwendungen geht – die Frage der Anrechnung muss beweissicher geklärt sein.
4. In seltenen Fällen kann auch eine Ausschlagung des Erbes möglich sein. HIer müssen Sie beachten, daß ein solche Ausschlagung fristgebunden (6 Wochen) ist.
Wichtig: Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf einen Pflichtteil nur im Falle der Enterbung. Schlägt der Erbe das ihm zugewandte Erbe dagegen aus, verliert er in der Regel nicht nur sein Erbrecht, sondern auch sein Pflichtteilsrecht. Mit der Ausschlagung erklärt der Erbe nämlich, dass er mit dem Erbe nichts zu tun haben will.
Nur ausnahmsweise (!!) kann ein durch Testament oder Erbvertrag bedachter Erbe auch durch die Erbausschlagung den Pflichtteilsanspruch herstellen.
Dies ist z.B. dann möglich, wenn der Erblasser hinsichtlich des durch Testament oder Erbvertrag zugewandten Erbteils Beschränkungen und Beschwerungen verfügt hat. Dann kann der Erbe u.U. die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.
Solche Beschränkungen und Beschwerungen sind insbesondere die Anordnung: der Vor- und Nacherbfolge, der Testamentsvollstreckung, der Teilungsanordnung, eines Vermächtnisses, einer Auflage.
Wichtig: dies sollten Sie vorher (!) mit einem Anwalt durchsprechen und sich beraten lassen. Der wird prüfen, ob dieser Sonderfall auf Sie zutrifft.
Pflichtteilserhöhend wirken sich Schenkungen aus, die der Erblasser während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt hat. Der Wert dieser Schenkungen ist dem Nachlass im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen. Durch diese gesetzliche Bestimmung sollen die nächsten Angehörigen davor geschützt werden, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen weggibt und damit seine Angehörigen um eine angemessene Beteiligung am Nachlass bringt.
5. Sollte Sie sich auf eine Schenkung berufen, so sind Sie darlegungs- und beweisbelastet.
Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
--------------------------------
www.anwalt-wille.de