Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Gläubiger kann den Schuldner auf Feststellung der bisher nicht als Deliktsforderung titulierten Forderung verklagen. Die Feststellungklage kann auch noch im Restschuldbefreiungsverfahren erhoben werden.
Ist die Deliktseigenschaft bereits durch Urteil festgestellt, obliegt es dem Schuldner, nach § 184 Abs. 2 InsO
gegen den Gläubiger vorzugehen. Hier liegt in Ihrem Fall das Problem, was eine Feststellungsklage erforderlich macht.
Ihre Forderung ist durch einen Vollstreckungsbescheid tituliert. Der Forderungsanmeldung wurde auch nicht widersprochen, sondern nur der Anmeldung aus unerlaubter Handlung.
Das Insolvenzgericht ist an den rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid nicht gebunden, weil dieser nur auf den einseitigen, von einem Gericht nicht materiell-rechtlich geprüften Angaben des Gläubigers beruht, selbst wenn ein anderer Rechtsgrund als derjenige einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht in Betracht kommt (BGH 18. 5. 06 – IX ZR 187/04
, NZI 2006, 536
). Hier obliegt es Ihnen den Widerspruch im Wege einer titelergänzenden Feststellungsklage zu beseitigen, da die Deliktseigenschaft nicht tituliert ist.
Anders verhält es sich nur, wenn die Deliktseigenschaft durch ein Urteil (Anerkenntnisurteil, OLG Brandenburg 14. 2. 08 – 12 U 89/07
, NZI 2008, 319
, Versäumnisurteil, Kahlert ZInsO 2006, 409, 413; aA OLG Koblenz 15. 11. 07 – 6 U 537/07
, NZI 2008, 117
)) oder einen not. Vergleich (Schuldanerkenntnis) festgestellt werden. Dies ersetzt dann die richterliche Schlüssigkeitsprüfung, so dass der Schuldner gegen die Deliktseigenschaft mit einer neg. Feststellungsklage vorgehen kann (BGH 25. 6. 09 – IX ZR 154/08
, NZI 2009, 612
Rn 7).
Da Sie „nur“ einen Beschluss für das Vorliegen der Deliktseigenschaft erlangt haben, bedarf es demnach noch der gerichtlichen Feststellung durch Urteil mit einer Feststellungsklage.
2. Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung der Deliktseigenschaft begehrt wird, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung angemessen sein. (BGH, Beschluss vom 22. 1. 2009 - IX ZR 235/08
(OLG Karlsruhe)
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
danke für Ihre erste rechtliche Wertung der Angelegenheit.
Der anzusetzende "reduzierte" Streitwert ist dann auch die Berechnungsgrundlage für Anwalts- und Gerichtskosten oder liege ich hier falsch ?
Leider haben Sie keine Antwort zu folgendem Punkt gegeben:
Gibt es hierzu evtl. „Verjährungsprobleme“ ?
Danke für die klärenden Antworten im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Der reduzierte Streitwert ist Grundlage für die gerichts- und Anwaltkosten. Seitens des Gerichtes wird der Streitwert dann festgesetzt.
Die Verjährungsfrist hinsichtlich der Feststellung der Deliktseigenschaft beträgt 30 Jahre.
Der Klage auf Feststellung, dass der mit Vollstreckungsbescheid titulierte Anspruch auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht, steht jedenfalls bis zum Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist des bestehenden Titels eine Verjährungseinrede nicht entgegen.
OLG Koblenz, Urteil vom 4. 12. 2009 - 10 U 353/09
(nicht rechtskräftig)