Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Seit dem 01.01.2002 gilt das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Beginn der Verjährung ist gem. § 199 BGB
der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, hier also Ende 2002.
Gem. § 195 BGB
beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, so dass Verjährung mit Ablauf des Jahres 2005 eingetreten wäre.
Der Mahnbescheid unterbricht jedoch die Verjährung, so dass der Anspruch gegen Sie noch nicht verjährt ist.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Mitteilung geben kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 21.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
21.04.2006 | 14:01
Vielen Dank für die schnelle Anwort!
Gilt dieses nicht als ´Reisevertrag´ was einen Verjärungsfrist von zwei Jahre hat?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24.04.2006 | 08:28
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihren Angaben zufolge handelt es sich nicht um einen Reisevertrag. Ein Reisevertrag liegt vor, wenn eine Gesamtheit von Leistungen geschuldet wird, wie Z.B. bei einer Pauschalreise.
Außerdem bezieht sich die zweijährige Verjährungsfrist nicht auf die Hauptleistungspflichten bei Reisevertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin