Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Ich gehe davon aus, dass, wenn überhaupt, ein Haftbefehl gem. § 901 ZPO existiert. Selbige finden zwar regelmäßig Niederschlag im Schuldnerregister der Amtsgerichte, für gewöhnlich jedoch nicht in den polizeilichen Informationssystemen. Dies aus dem Grunde, weil der HB den Gerichtsvollzieher zur Festnahme bei Weigerung der Abgabe der eV berechtigt, nicht jedoch die Polizei zu Fahndungsmaßnahmen veranlasst.
Insoweit ist eine Verhaftung durch die Bundespolizei am Flughafen eher unwahrscheinlich. Gleichwohl könnte, so der Gerichtsvollzieher Kenntnis von Ihrer Einreiseabsicht erlangt, dieser am Flughafen auf Sie warten. Hierzu müsste er aber von Dritter Seite über Ihre Einreise in Kenntnis gesetzt werden.
So Sie sich ordnungsgemäß aus Deutschland abgemeldet haben, also auch kein Suchvermerk zur Aufenthaltsermittlung in den polizeilichen Informationssystemen existert, steht einem Flug nach Deutschland für gewöhnlich nichts entgegen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht