Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Ansprüche verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB
), wobei die Verjährungsfrist immer erst mit dem Schluss des Jahres abläuft, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB
).
Der Nachzahlungsanspruch wird fällig, wenn dem Mieter die formell ordnungsgemäße Abrechnung zugeht. Zu dem Zeitpunkt beginnt also die Verjährung zu laufen. Wenn Ihre Mieterin die Abrechnung für 2006 in 2007 erhalten hat, dann verjährt Ihr Rückzahlungsanspruch erst zum Jahresende 2010.
Ihr Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der versehentlich ausgezahlten Gelder verjährt ebenfalls zum Jahresende 2010, wenn Sie das Geld 2007 gezahlt haben.
Eine Verjährungsproblematik zum Jahresende 2009 droht also nicht. Den Mahnbescheid können Sie (wenn nötig) auch noch im nächsten Jahr beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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