Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
In dem Verfahren der amtlichen Grenzvermessung werden fehlende, beschädigte oder versetzte Grenzsteine wieder ordnungsgemäß hergestellt.
Durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur werden die Ergebnisse der Grenzvermessung durch eine öffentliche Urkunde (der Grenzniederschrift) aufgenommen, in der die Beteiligten den Verlauf der Grenze verbindlich anerkennen. Diese Urkunde wird anschließend dem Katasteramt übergeben und dort dauerhaft aufbewahrt.
Vor Beantragung einer Grenzvermessung oder einer Grenzanzeige sollten Sie Ihren Nachbarn über Ihr Vorhaben informieren. Die Mitwirkung des Grenznachbarn und die mögliche Kostenteilung ergibt sich aus § 919 BGB
.
§ 919 BGB
- Grenzabmarkung
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Wenn die Grundstücksvermessung ergibt, dass der Nachbar Fläche nutzt, die ihm nicht zusteht, haben Sie einen Anspruch gegenüber dem Bauern, dass er das von ihm genutzte Areal mit sofortiger Wirkung Ihnen als Eigentümer überlässt.
Diesen aus dem Eigentumsrecht folgenden Anspruch müssen Sie demnach gegenüber dem Bauern geltend machen und notfalls - bei Weigerung - gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 23.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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