Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich trifft die Verkehrssicherungspflicht und damit auch die Pflicht des Winterdienstes den Grundsstückseigentümer und damit Ihre Vermieterin.
Die Pflicht kann jedoch auf die Mieter abgewälzt werden. Das wird entweder im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart. Daher richtet sich Ihre Pflicht und auch die Pflicht der sonstigen Mieter nach dem Inhalt des Mietvertrages oder der Hausordnung. Findet sich dort eine Regelung wonach der Winterdienst auf die tatsächliche Anzahl der Mietparteien aufgeteilt wird, so sind Sie dementsprechend verpflichtet. Findet sich eine Regelung, wonach der Winterdienst auf die Wohnungen in dem Haus aufgeteilt wird, so müssen Sie nur seltener räumen. Dies kann jedoch aus der Ferne nicht konkret festgestellt werden. Werfen Sie daher einen Blick in die Hausordnung bzw. den Mietvertrag. Finden sich dort keine Regelungen, so sind Sie höchstens aus der tatsächlichen Übernahme zur Leistung des Winterdienstes verpflichtet und das in dem Umfang wie er in der Vergangenheit bestand. Darüber hinaus jedoch wären Sie dann nicht verpflichtet.
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
Hein & Krajewski Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
durch RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
Standort Hamburg:
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Diese Antwort ist vom 01.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider ist uns nicht klar was mit Mietparteien und was mit Mieter gemeint ist.
Sind Mietparteien die tatsächlich wohnenden "Mieter" ?
oder sind Mietparteien die möglich vermietbaren Wohnungen ?
Dies wäre die Lösung unserer Fragen.
Anbei der Mietvertragstext mit unserer Frage:
Sind wir zwei verbleibenden Mieter verpflichtet alles zu übernehmen ?
Hausordnung:
1. Die Reinigung von Gehweg, Abfallbehälter, Hof, Keller, Waschküche und Speicher und der hierzu führenden Treppen und Zugänge, der Vorflächen zwischen Bürgersteig und Haustüre sowie der Hauseinfahrt wechselt wöchentlich unter den Parteien. Befinden sich mehrere Wohnungen auf einem Geschoß, so wechseln die vorstehenden Verpflichtungen wöchentlich, in den Fällen monatlicher Reinigung wechseln diese Verpflichtungen monatlich. Der Mieter hat alle von ihm verursachten Verschmutzungen im Anwesen, auf dem Gehweg und auf der Straße unverzüglich zu beseitigen.
2. Der Mieter hat im täglichen Wechsel nach Schneefall und nach Eintritt von Tauwetter den Schnee vom Gehweg und vom Hof zu entfernen und bei Glatteis zu streuen. Der Vermieter stellt das erforderliche Gerät, der Mieter das Streumaterial. Im übrigen gelten die Bestimmungen der örtlichen Straßenreinigungsordnung.
Vielen Dank für Ihre Hilfe im voraus.
Ihre Ratsuchenden :-)
Sehr geehrte Ratsuchenden,
tatsächlich sind nach der vertraglichen Regelung die vorhandenen Mieter dazu verpflichtet, den Dienst allein auszuführen. In den Regelungen wird nämlich nicht auf die Anzahl der Wohnungen abgestellt, sondern auf die Anzahl der Mieter. Dabei ist die Verwendung der Begriffe Parteien bzw. Mieter nicht von einander abzugrenzen. Beide Begriffe meinen die Personen, die im Mietvertrag als Mieter bezeichnet sind, wobei der Begriff der Parteien auch den Vermieter meinen kann.
Als Mieter sind Sie und der zweite Mieter daher verpflichet, den Winterdienst allein auszuführen.
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
RA Krajewski