Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt.
Die rechtliche Frage die sich vorliegend stellt ist die, ob die Lebensversicherung zur Erbmasse zählt oder nicht. Ob die Lebensversicherung zur Erbmasse zählt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidendes Kriterium ist, ob im Lebensversicherungsvertrag ein Bezugsberechtigter für die Lebensversicherungssumme angegeben ist.
In den Versicherungsvertrag kann aufgenommen werden, dass die Versicherungssumme beim Tode des Versicherten an einen oder mehrere Personen ausbezahlt werden soll. Der Begriff für diese Vereinbarung lautet Bezugsberechtigung.
Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten angegeben, erwirbt derjenige den Auszahlungsbetrag nicht im Wege des Erbrechts; es liegt vielmehr in den meisten Fällen eine Schenkung vor, und zwar in der Gestalt eines sog. Vertrag zugunsten Dritter. Die Lebensversicherung, d.h. der Auszahlungsbetrag zählt daher nicht zur Erbmasse. Vom sonstigen Nachlass und dessen Schicksal ist dieser Erwerb völlig getrennt.
Hat der Versicherungsnehmer dagegen keinen Bezugsberechtigten angegeben, dann zählt die Lebensversicherungssumme beim Tode des Versicherten mit zur Erbmasse. Sie ist Teil des Nachlasses. Sämtliche Erben teilen die Lebensversicherungssumme entsprechend den erblichen Vorschriften unter sich auf.
Da Ihr Bruder vorliegend Sie als Bezugsberechtigten eingetragen hat, haben Sie hier aus rechtlicher Sicht die Lebensversicherungssumme als Schenkung durch Vertrag zugunsten Dritter erhalten. Rechtlich dürfen Sie daher die Lebensversicherungssumme behalten, die Ehefrau ihres Bruders hat bei der vorliegenden Rechtslage keinen Anspruch hierauf.
Daher stellt sich hier aus rechtlicher Sicht keine weitere Veranlassung. Ferner muss man berücksichtigen, dass Ihr Bruder sicherlich seine Beweggründe für diese Gestaltung gehabt haben dürfe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Knoll