Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
Sie haben selbstverständlich Anspruch auf Schmerzensgeld und auch Erstattung möglicher sonstiger Folgen (z. B. Zuzahlungen zu Medikamenten/Arztkosten), WENN eine ärztliche Fehlbehandlung vorgelegen hat. Dies lässt sich jedoch aus Ihren Schilderungen und ohne Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen leider nicht abschließend beurteilen.
Ein möglicher Anhaltspunkt, dass es zu einer Fehlbehandlung gekommen ist, ist möglicherweise in der Aussage des Anästhesisten zu sehen, es sei versehentlich eine totale Spinalanästhesie gesetzt worden. Letztlich lässt sich dies allerdings nur nach Einsicht in die ärztlichen Unterlagen beurteilen. Sie sollten daher auf jeden Fall einen im Arzthaftungsrecht erfahrenen Kollegen damit beauftragen, beim behandelnden Krankenhaus eine vollständige Kopie Ihrer Behandlungsunterlagen anzufordern und anschließend zu überprüfen, ob sich hieraus Behandlungsfehler ableiten lassen. Bei dieser Einsicht lässt sich auch erkennen, worüber Sie vor Unterzeichnung der Aufklärungsformulare aufgeklärt wurden; wenn sich aus dem Vergleich der unterzeichneten Aufklärung und den durchgeführten Maßnahmen bereits eine Diskrepanz ergibt, hat das Krankenhaus bzw. der Anästhesist möglicherweise fehlerhaft gehandelt.
Eine andere Frage ist auch noch, ob Sie bei Unterzeichnung der Erklärung überhaupt noch fähig waren, die Tragweite einer entsprechenden Unterschrift abschätzen zu können. Allerdings wird gerade in Notsituationen auch unter Berücksichtigung Ihrer sog. hypothetischen Einwilligung der Vorgang zu beurteilen sein (Extrembeispiel: Sie könnten ja auch wegen eines Unfalles bewußtlos ins Krankenhaus eingeliefert werden; zur Durchführung entsprechender Maßnahmen wird insoweit unterstellt, dass Sie eine Genehmigung hierfür erteilen würden, wenn Sie ansprechbar wären - eine sog. hypothetische Einwilligung). Ob sich also aufgrund der "Notsituation", in der Sie sich bei Unterzeichnung der Aufklärungsbögen befanden, ein Fehlervorwurf begründen lässt, ist insbesondere unter Berücksichtigung der Krankenunterlagen und der dort dokumentierten Umstände zu beurteilen.
Im Ergebnis lässt sich also leider die Aussicht auf begründete Ansprüche erst nach Einsicht in die ärztlichen Unterlagen absehen. Unterstellt, es lag eine Fehlbehandlung vor (keine entsprechende oder eine fehlerhafte Aufklärung; Kausalität der Fehlbehandlung zu den von Ihnen geschilderten Folgen), könnten Sie selbstverständlich für die anschließenden Folgen (Todesangst, Schmerzen nach der OP, Wartezeit für erneute Schwangerschaft) ein Schmerzensgeld fordern. Die genaue Höhe richtet sich nach der Schwere des Fehlers und den unmittelbaren konkreten Folgen; je schwerer diese wiegen, desto höher auch ein entsprechendes Schmerzensgeld.