Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in relevante Unterlagen nicht möglich ist.
Grundsätzlich üben die Sachbearbeiter in den Kommunen öffentliche Ämter aus. Sollte ein Sachbearbeiter eine Amtspflicht verletzt haben, weil ihm eine Auskunftspflicht obliegt, verletzt hat, dann kommt durchaus ein Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung in Betracht.
Eine solcher Anspruch ergibt sich aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegenüber dem Staat, aber auch als Eigenhaftung des Sachbearbeiters nur aus § 839 Abs. 1 BGB.
Wie ausgeführt muss aber eine Pflichtverletzung vorliegen, die man hier in der Auskunftspflichtverletzung sehen könnte.
Diese Pflicht muss er vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben, also zumindest durch das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Insbesondere müsste Ihnen aber ein Schaden entstanden sein, der sich nach § 249 BGB beurteilt. Sie müssen so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn die schädigende Handlung durch den Bearbeiter passiert wäre. Es muss also zu einer Verschlechterung der Vermögenslage gekommen sein.
Allerdings tritt eine solche Schadenersatzpflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Hätten Sie also andere Möglichkeiten, Ihren Schaden zu beheben, weil Ihnen gegen andere Personen Ansprüche diesbezüglich zustehen, dann müssen Sie diese nutzen und können nicht den Anspruch wegen Amtspflichtverletzung geltend machen.
Ihren Angaben nach entnehme ich aber derzeit auch noch nicht, dass Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen