Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Bundesgerichtshof hat im letzten Jahr eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Umständen ein Mieter bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche zur Minderung der Miete berechtigt ist (VIII ZR 295/03
).
Der BGH hat dazu wie folgt entschieden:
Weicht die tatsächliche Größe um mehr als 10% von der vereinbarten Größe ab, so ist also, nach nunmehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, die Tauglichkeit der Wohnung gemindert, ohne dass der Mieter eine konkrete Beeinträchtigung durch die Flächenabweichung nachweisen muss.
Es liegt dann nämlich ein Mangel der Mietsache i.S.d. § 536 BGB
vor.
Zwar ist in Ihrem Fall die Wohnung mehr als 10% kleiner, als vorher angepriesen. Ob Sie aber die Miete mindern dürfen, wird sich danach richten, ob die genannten 83 qm vereinbart
wurden, oder lediglich zu Werbezwecken angegeben wurden, und sich im Mietvertrag nicht wiederfinden. Enthält der Mietvertrag selbst diese 83 qm nämlich nicht, kann sich die Vereinbarung nur mündlich aufgrund der Anzeige ergeben, was aber im Einzelfall zu prüfen sein wird. Es wird dann darauf ankommen, wie die Anzeige formuliert ist, ob die Wohnfläche Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, und ob Sie dies auch nachweisen können.
Auf jeden Fall sollten Sie, bevor Sie Forderungen an den Vermieter stellen, die tatsächliche Wohnfläche durch einen Fachmann ermitteln lassen.
Ich möchte Sie an dieser Stelle auf meine beiden Beiträge bei 123recht.net zu dieser Frage hinweisen, die Sie unter
<a href= "https://www.123recht.net/article.asp?a=9064&f=ratgeber_mietrecht_raschwartmannmietminderqm&p=1">Mietminderung bei abweichender Wohnfläche
und
BGH: Zur Berechnung der Wohnfläche im freien Wohnungsbau
finden können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.05.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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