Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf. Bitte beachten Sie aber, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Ein Einspruch gegen den Strafbefehl wird nicht zum Erfolg führen, wenn die Messung der Blutalkoholkonzentration fehlerfrei erfolgte. Das wird natürlich nur nach Akteneinsicht festzustellen sein - aber unterstellt, die Messung ist korrekt, ist der Strafbefehl kaum angreifbar. Die Höhe der Strafe ist korrekt bemessen, die Strafe selbst auch nicht angreifbar, denn Sie werden sich mit dem Vortrag, geflüchtet zu sein, nicht erfolgreich verteidigen können.
Zwar könnte man hier mit rechtfertigendem Notstand argumentieren, weil Sie sich einem Angriff ausgesetzt gesehen haben, aber die reine Belästigung wird dafür nicht reichen - zudem werden Sie für die Situation wahrscheinlich auch keine Zeugen haben.
Im Ergebnis werden Sie also gegen den Strafbefehl nichts ausrichten können. Mit der Strafe von 25 Tagessätzen gelten Sie allerdings noch nicht als "vorbestraft".
Nach der Rechtsprechung des BGH waren Sie absolut fahruntüchtig. Die Staatsanwaltschaft wird dies der Führerscheinbehörde melden müssen. Die Führerscheinbehörde wird Ihnen die Fahrerlaubnis entziehen dürfen, wenn Sie ein gefordertes Gutachten (MPU) nicht beibringen.
Ich zitiere dazu aus einem Beschluss des BayVGH vom 08.02.2010, Az: 11 C 09.2200
:
"Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt hat, zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (Jagow, Kommentar zur FeV/StVZO, Loseblatt, Stand Mai 2009, § 13 FeV Anm. 1). Nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut gilt dies auch, wenn kein Kraftfahrzeug, sondern lediglich ein sonstiges Fahrzeug geführt wurde, also auch im Fall einer Alkoholfahrt mit einem Fahrrad. [...]
Nachdem das Gutachten nicht beigebracht wurde, war die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen."
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung oder Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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