Sehr geehrter Herr K.,
zunächst einmal kommt es bei dem Tatvorwurf nicht darauf an, ob Sie in dieser Straße oder einer Straße in der Nähe unterwegs gewesen waren, da § 316 StGB
lediglich das alkoholisierte Fahren unter Strafe stellt. Aus diesem Grund hätte eine Berufung auf eine verkehrte Straße höchstens die Folge, dass der Tatbestand nachträglich geändert wird, aber die Strafe die gleiche sein würde. Nichtsdestotrotz sollte man dennoch darauf hinweisen, um ggf. spätere Ordnungswidrigkeitenverfahren zu vermeiden.
Fraglich ist, ob Sie fahruntüchtig gewesen sind.
Die Rspr. nimmt nunmehr für sämtliche Fahrer von Kfz absolute Fahrunsicherheit bei einer BAK von mindestens 1,1‰ an (BGH 37 89, 44 219, DAR 07, 272
, Bay NZV 96, 75
, Köln NZV 95, 454
, Fischer 25, König LK 67 ff.).
Da Sie noch drunter liegen liegt bei Ihnen eventuell die relative Fahruntüchtigkeit vor.
Die sog. relative Fahrunsicherheit (gegen diese Unterscheidung V. Kaufmann BA 75, 306, Strate BA 83, 194; dagg K.-H. Schmidt BA 83, 422), verlangt also im Gegensatz zur absoluten Fahrunsicherheit im konkreten Einzelfall den Nachweis, dass der Fahrer nicht mehr imstande war, sein Fahrzeug eine längere Strecke, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGH 31 42, 44 225, VRS 47 179, 49 429, Köln NZV 95, 454
, Zweibrücken NStZ-RR 04, 150, 247, Fischer 30, Horn/Wolters 25, L-Kühl § 315 c RN 7, Rengier II 43/10).
Wenn Sie also keine weiteren Ausfallerscheinungen hatten (z.B. Schlangenlinienfahren, Stolpern ohne Grund usw.) dann kann Ihnen der Tatvorwurf auch nicht zur Last gelegt werden, sodass Sie hiergegen auf jeden Fall Einspruch einlegen sollten und es auf eine Verhandlung ankommen lassen sollten.
Hinsichtlich der Strafhöhe von 30 TS ist dies zwar ein gehobener Wert, jedoch liegt dieser noch im Rahmen des Üblichen. Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach dem jeweiligen Einkommen, da bei Ihnen mit ca. € 900,00 netto berechnet worden ist.
Fazit ist: Einspruch einlegen!
Diese Antwort ist vom 08.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen Dank Herr Hoffmeyer, für die deatillierte und schnelle Antwort.
Der Berufung auf die entsprechenden §§ geht folgende Begründung voraus:
....fahrlässig ein Fahrzeug geführt, obwohl Sie in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen.
Sie befuhren, fahruntauglich infolge Alkohologenusses bei einer Blutalkoholkonzentration zur Zeit der Blutentnahme um 02:10h (Stopp des Fahrzeuges um 01:20h) unter anderem die Müllerstr. (Jener Strasse, die ich nicht befahren habe und die in der Befragung noch als Seestr. ausgegeben war, was den tatsachen entsprach). Aufgrund Ihrer alkoholischen Beeinflussung missachteten Sie hierbei, das aufgrund des Verkehrszeichens 250 dort ein Verbot für Fahrzeuge aller Art bestand. Ihre alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei gehöriger Selbstprüfung erkennen können und müssen...
Mir erscheint die Dauer des Entzuges der Fahrerlaubnis recht hoch zu sein (6 Monate), die sich nach meiner Annahme doch nur auf den angenommen Verstoss gegen das Verkehrszeichen beziehen kann?
Sehr geehrter Herr K.,
in diesem Falle beziehen sich die Ausfallerscheinungen tatsächlich auf das Befahren dieser Straße, die Sie nicht befahren haben.
Allein schon aus diesem Grund sollten Sie den Einspruch einlegen, den Sachverhalt richtig stellen und auf Freispruch plädieren, da die Straftat beim Befahren der richtigen Straße nicht vorliegt, da sonst keine Ausfallerscheinungen von Ihnen vorhanden waren.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt