Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen beschriebenen Sachverhalts und des von Ihnen eingestellten Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1.) Zur Strafandrohung und Erwartung:
Das vorsätzliche „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ ist gemäß § 21 Abs. 1
des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) strafbar.
Die Straftat kann hiernach mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Gemäß § 46 Abs. 1
des Strafgesetzbuches (StGB) ist immer die konkrete Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Hierbei sind zunächst die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind zu berücksichtigen.
Nach § 46 Abs. 2 StGB
ist bei der Strafzumessung aber weiterhin auch das Vorleben des Täters zu berücksichtigen. Mögliche Vorstrafen wirken sich also regelmäßig strafverschärfend aus.
Eine konkrete Strafprognose oder eine bewährungsrechtliche Stellungnahme ist in diesem Rahmen aufgrund der wenigen Informationen nicht möglich. Der Ausspruch einer Geldstrafe - dürfte jedoch trotz Ihrer Vorstrafen – möglich sein.
2.) Zum weiteren Vorgehen:
Aufgrund Ihrer erhebliche Vorstrafen halte ich eine eigene Verteidigung ohne Beistand eines versierten Strafverteidigers grundsätzlich für nicht sinnvoll. Sie sollten also nicht alleine vor dem Strafgericht erscheinen. Insoweit wäre vorrangig und dringend die schnelle Suche eines Anwalts anzuraten, welcher bereit ist, Sie kurzfristig in dem Strafverfahren zu verteidigen.
Es wäre jedoch auch möglich, dass Sie zu dem Termin überhaupt nicht erscheinen. In diesem Fall würde aller Wahrscheinlichkeit nach auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl gegen Sie erlassen werden. In diesem Strafbefehl würde Ihre Strafe ohne gewöhnliche Hauptverhandlung und Urteil festgesetzt. Dieser Strafbefehl stünde ohne fristgerechte Einlegung von Rechtsmitteln später einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Nach Erlass des Strafbefehls steht Ihnen die Entscheidung frei, ob Sie den Strafbefehl und damit die ausgesprochene Strafe akzeptieren oder im Wege des Einspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls angreifen und somit eine Hauptverhandlung erzwingen, in welche die Strafsache dann verhandelt werden müsste.
Ich hoffe, dass Ich Ihnen mit dieser Antwort eine erste Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass aufgrund weiterer bisher nicht bekannter Umstände eine andere rechtliche Bewertung möglich ist und diese Anregung ein ausführliche Beratung nicht ersetzt.
Bei Nachfragen können Sie mir am schnellsten direkt eine E-Mail an tw@wagnerhalbe.de senden. Sie erhalten zeitnah eine kostenfreie Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thilo Wagner
Kanzlei Wagner Halbe
www.wagnerhalbe.de
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Diese Antwort ist vom 07.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.09.2006
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13:57
Antwort
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