Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der im Industriegebiet einzuhaltende Immissionsrichtwert beträgt tags und nachts 70 dB(A). Soviel haben Nachbarn im Industriegebiet hinzunehmen. Im Mischgebiet beträgt der Wert tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Es spielt dabei keine Rolle, dass kein Industriebetrieb im Industriegebiet diese Höchstwerte nutzt bzw. ausschöpft.
Ausnahmsweise können im Industriegebiet zugelassen werden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind (§ 9 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung). Wenn Ihre Wohnnutzung nicht diese materielle Voraussetzung erfüllen kann, ist sie illegal. Eine allgemeine Nutzung von Gebäuden zu Wohnzwecken ohne diesen Hintergrund kann von der Bauaufsichtsbehörde nicht zugelassen werden.
Ein Gewerbebetrieb wie der Recyclingbetrieb muss zum einen nur Rücksicht nehmen auf rechtmäßige Nutzungen in der Nachbarschaft. Zum anderen überschreitet er nicht die Immissionswerte, die dann gelten würden, wenn er selbst auch im Industriegebiet angesiedelt wäre. Auf die niedrigeren Immissionswerte kann sich nur berufen, wer selbst im Mischgebiet wohnt.
Ein Industriegebiet kann unmittelbar an ein Mischgebiet geplant werden. Es muss aber im Wege der Feinsteuerung dann sichergestellt sein, dass Lärm aus dem Industriegebiet das im Mischgebiet allgemein zulässige Wohnen nicht über die Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets hinaus beeinträchtigt. Wie die Planung bei Ihnen vor Ort konkret aussieht, können Sie bei der Stadt im Bauamt aus den Bebauungsplänen entnehmen.
Sie sollten sich beim Gewerbeaufsichtsamt Augsburg über den Lärm der Recyclinganlage beschweren und dort Ihre Beobachtungen schildern sowie um Überprüfung bitten, denn die Immissionswerte sind für ein Mischgebiet nicht akzeptabel.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
06.10.2018 | 23:03
Gibt es hier die die Möglichkeit auf Gesundheitschädigung zu klagen, wohnhaft in unserem Gebäude ist nur der Betriebsinhaber mit Familie. Sämtliche Nachbarn im Industriegebiet haben sich über diese Firma bereits beschwert, ohne Erfolg da diese Firma anscheinend gute Beziehungen zu den Behörden hat. Sobald wir uns bei dem Gewerbeaufsichtsamt beschweren kommt diese Behörde zu uns in den unseren Betrieb um zu kontrollieren.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.10.2018 | 00:11
Ein zivilrechtliches Vorgehen gegen den Recyclingbetrieb sehe ich als schwierig an. Nach § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) kann die Einstellung des Betriebes nicht verlangt werden, jedoch "können […] Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden." Wesentlich dürfte in einem Zivilrechtsstreit die Frage der Zumutbarkeit sein, welche auf die Ortsüblichkeit abstellt und auf den diesbezüglichen Planungsrahmen (Baugebietskategorie). Dann kommt es voraussichtlich doch wieder auf den Grenzwert 70 dB(A) an.
Sie sollten beim Gewerbeaufsichtsamt eine Überprüfung nach § 52 BImSchG beantragen. Darauf dürfte ein Anspruch bestehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen.
Außerdem sollten Sie sich grundlegend Kenntnis verschaffen über den Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Recyclingbetrieb durch einen entsprechenden Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen gemäß dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG) beim Gewerbeaufsichtsamt. In bezug auf Lärmemissionen darf die Behörde eine Auskunftserteilung (z.B. durch Akteneinsicht) nicht wegen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des Recyclingbetriebes ablehnen. Aus der Genehmigung ergeben sich die Nebenbestimmungen zum zulässigen Betrieb (Betriebszeiten, Schutzvorkehrungen etc.). Das ist nämlich der rechtliche Rahmen des Gewerbeaufsichtsamtes bei der Überprüfung des Betriebes; ggf. muss die Behörde aber auch nachträgliche Anordnungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen erlassen, was vor Gericht gegenüber der Behörde geltend gemacht werden könnte.