Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Der Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen steht nur dann im Führungszeugnis, wenn im Register noch eine weitere Strafe eingetragen ist oder war. Gemäß § 32 II Nr. 5 BZRG werden Verurteilungen durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Es ist richtig, dass die Tilgungsfrist hinsichtlich des Strafbefehls gemäß § 46 I Nr. 1a) BZRG 5 Jahre beträgt. Gemäß § 45 II BZRG wird eine zu tilgende Eintragung erst ein Jahr nach Eintritt der „Tilgungsreife“ aus dem Register entfernt. Während dieses Zeitraumes darf aber über die Eintragung keine Auskunft mehr erteilt werden. Bei Strafbefehlen beginnt die Frist mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter § 5 I Nr. 4 BZRG.
Hinsichtlich der Speicherung erkennungsdienstlicher Merkmale gelten die §§ 483 ff StPO, die auf die Polizeigesetzte der Länder verweisen. Regelmäßig gilt folgendes: Die Polizei kann personenbezogene Daten, die ihr im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bekannt geworden sind, speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind zu vernichten, wenn diese Voraussetzungen entfallen sind. Der Polizeivollzugsdienst hat in regelmäßigen Zeitabschnitten zu überprüfen, ob die Speicherung personenbezogener Daten erforderlich ist. Die Fristen dürfen bei Erwachsenen 10 Jahre nicht überschreiten. Bei Straftaten nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches ( § 183 StGB) darf die Frist 20 Jahre nicht überschreiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten dieser Art begehen wird. Die Ordnungsbehörden und die Polizei müssen den betroffenen Personen gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten geben. Ich rate Ihnen, zunächst Auskunft über die gespeicherten Daten zu Ihrer Person zu verlangen. Falls dies der Fall ist, sollten Sie prüfen lassen, ob nicht eventuell ein Löschungsanspruch besteht.
Ich hoffe, ich war Ihnen soweit behilflich und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin