Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe zunächst davon aus, dass nur Sie und Ihre 5 Geschwister als mögliche Erben verbleiben. Zudem entnehme ich Ihren Ausführungen, dass kein Testament vorliegt.
Da hier zum einen die Immobilie in den USA liegt und zum anderen Ihre Mutter im Sinne des Art. 4 EU-Erbrechtsverordnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA und damit nicht in der EU hatte, gilt für den Erbfall ausschließlich US-amerikanisches Recht. Dies wird üblicherweise von den deutschen Gerichten anerkannt, die damit nicht mehr zuständig sind. Das bedeutet, dass Sie Ihren Anteil am Haus ggf. vor US-Gerichten geltend machen müssen.
Wenn nun das Haus verkauft werden sollte, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf 1/6 des Erlöses. Davon müssen natürlich die Schulden abgezogen werden. Wenn das Haus für USD 180.000 verkauft wird, bleiben nach Abzug der Schulden USD 92.000. Diese werden nach gleichen Teilen aufgeteilt, so dass grundsätzlich ein Anteil von USD 15.333 für Sie verbleibt. Da das Haus aber dem US-amerikanischen Recht unterliegt, ist es wahrscheinlich, dass auch die Erlöse nach US-Recht behandelt werden. Es kann zudem sein, dass nach US-amerikanischem Recht noch Erbschaftsteuern zu bezahlen sind (vgl. Art. 9 ErbSt-DBA-USA-Dtl.). Die USA erhebt auf den Nachlass eine sog. „federal estate tax". Anders als die deutsche Erbschaftsteuer werden nicht die Begünstigten, sondern der Nachlass selbst besteuert (sog. Nachlasssteuer). Daneben erheben einige Bundesstaaten separate Erbschaftssteuern.
Üblicherweise wird für den Nachlass vom zuständigen US-Gericht ein sog. Personal Representative in Form eines Administrators bestellt, der den Nachlass verwaltet. Dieser hat zunächst die Verantwortung für den Nachlass. Er sollte auch verhindern, dass Ihre Schwester das Haus ohne Abstimmung mit Ihnen und den übrigen Geschwistern verkauft.
Der Personal Representative hat am Ende seiner Tätigkeit dem amerikanischen Nachlassgericht den Erbennachweis sowie eine detaillierte Endabrechnung vorzulegen. Hierfür ist meist eine Frist von einem Jahr vorgesehen. Erst die vom Nachlassgericht in einem Prüfungstermin nach Entscheidung über etwa erhobene Einsprüche gebilligte Schlussabrechnung sowie die gerichtliche Bestätigung des Erbennachweises bilden die Grundlage für die Verteilung des Nettonachlasses an die Erben und Vermächtnisnehmer aufgrund der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge.
Ich empfehle Ihnen daher zunächst herauszufinden, wer als Personal Representative den Nachlass Ihrer Mutter verwaltet und ggf. mit diesem Kontakt aufzunehmen. In einem zweiten Schritt sollten Sie einen mit dem US-Erbrecht vertrauten Anwalt beauftragen, der zudem über die nötigen Kontakte in die USA verfügt, Ihre Rechte geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,