Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Rechtsgrundlage ist hier Paragraph 5 Infektionsschutzgesetz. In diesem wurde der Begriff der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nunmehr vom Gesetzgeber legaldefiniert.
Relevante Prozentzahlen bzgl Ansteckung, Mortalität oder Auslastung der Intensivstationen wurden hierbei jedoch nicht festgelegt.
Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt nach der Norm dann vor,
„wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil
1. die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder
2. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der
Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet." (Paragraph 5 Absatz 1 Satz 6 Infektionsschutzgesetz).
Die Entscheidung ob dieser Fall eingetreten ist, trifft der deutsche Bundestag.
Das Fortbestehen dieses Zustandes muss binnen 3 Monaten festgestellt werden, sonst gilt er als aufgehoben.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Geike
Rechtsanwalt