Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage kann ich anhand der von Ihnen geschilderten Informationen wie folgt beantworten.
1. Unterschied zwischen dem Prüfungsrechtsverhältnis und der Exmatrikulation
Zunächst einmal ist zwischen dem Prüfungsrechtsverhältnis und der Exmatrikulation zu unterscheiden. Die Exmatrikulation ist in der Regel nur die satzungsrechtliche Folge bei einem endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs. Daneben gibt es jedoch auch andere Gründe, um exmatrikuliert zu werden. Die beiden Rechtsinstitute sind dabei grundsätzlich getrennt zu betrachten.
2. Weiterstudieren nach endgültigem Verlust des Prüfungsanspruchs
Eine erneute Immatrikulation an einer deutschen Hochschule in einem Studiengang, in dem Sie endgültig Ihren Prüfungsanspruch verloren haben, ist nicht möglich. Daran ändert auch eine vorzeitige Exmatrikulation in dem jetzigen Studiengang nicht, da die Bekanntgabe des Nichtbestehens ein Verwaltungsakt ist, der bestandskräftig wird, wenn Sie gegen das Prüfungsergebnis nicht vorgehen und die Prüfungsleistung im neuen Studiengang ebenfalls abgeleistet werden muss.
Sie können daher die Wirksamkeit und Bestandskraft der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens nicht dadurch durchbrechen, dass Sie sich selber zuvor exmatrikulieren. Die Auskunft der Studienberatung ist daher nur dann korrekt erfolgt, wenn der neue Studiengang nicht dieselbe Prüfungsleistung enthält, bei der Sie bereits alle Wiederholungsversuche ausgeschöpft haben.
3. Ihr konkreter Einzelfall
In Ihrem Fall wäre weiter zu prüfen, ob die Prüfungsleistung, die Sie endgültig nicht bestanden haben, auch Inhalt des Studiums an der neuen Universität ist. Wenn dies der Fall sein sollte, dürfte eine Immatrikulation an der neuen Universität nicht möglich sein. Die Immatrikulation kann im Übrigen auch noch später zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn die Immatrikulation bspw. gar nicht hätte erfolgen dürfen. Dies wäre in Ihrem Fall denkbar, wenn der neue Studiengang ebenfalls die Ableistung der Prüfungsleistung verlangt, in der Sie jedoch den Prüfungsanspruch endgültig verloren haben und die neue Universität davon erst später Kenntnis erlangt.
Genaueres lässt sich jedoch nur nach Überprüfung der jeweiligen Verwaltungsakte, d.h. der Bekanntgabe über das Nichtbestehen, der Exmatrikulation, der neuen Immatrikulation und der Überprüfung der Modulinhalte der Studiengänge klären.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Reckling
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Diese Antwort ist vom 03.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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