Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Eine einstweilige Verfügung ist an keine 4-Wochen-Frist gebunden. Ggf. kann ein Verstreichen lassen einer längeren Frist zum Wegfall des Verfügungsgrundes „Dringlichkeit“ führen. Mit der 4-Wochen-Frist meines Sie somit wahrscheinlich die Frist des § 929 II ZPO
, nach der eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach Ablauf von einem Monat unstatthaft ist.
Aufgrund der von Ihnen bei Gericht eingelegten Schutzschrift, erfolgte keine Entscheidung des Gerichts ohne Ihre Anhörung. Daher erfolgte eine mündliche Verhandlung, in der auch für Sie die (zumindest theoretische) Möglichkeit bestand, sich zu äußern. Aufgrund dieser Anhörung fällt die Möglichkeit des Widerspruches weg, welcher dann zuzugestehen ist, wenn vor Erlass überhaupt keine Anhörung des Verfügungsgegners erfolgte. Die Gerichte sind auch beim Erlass einer einstweiligen Verfügung von Gesetzes wegen sowie nach Art. 103 I GG
verpflichtet, die Ausführungen in der Schutzschrift nicht nur bei der Wahl des Verfahrens (ohne/mit mündlicher Verhandlung), sondern auch bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
Der Umfang der rechtlichen Prüfung ist, auch wenn es sich um Eilrechtsschutz und ein summarisches Verfahren handelt, nicht eingeschränkt. Es findet allerdings dennoch zumeist nur eine eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung statt, d.h. das Gericht entscheidet grundsätzlich aufgrund eines freieren Ermessens, wie es die Inhalte der Schutzschrift / Ihre Darstellungen in der mündlichen Verhandlung würdigt.
Im Ergebnis ist das Gericht allerdings bei der rechtlichen Würdigung Ihres Vortrages frei, so dass die Parteien leider nicht von Fehlentscheidungen befreit sind. Ist eine Fehlentscheidung ergangen kann diese über die bestehenden Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsmöglichkeiten versucht werden, zu korrigieren. Grundsätzlich bietet es sich auch an, erneut dass außergerichtliche Gespräch zu suchen.
Denn, wie Sie schildern, kann bis zu einer abschließenden Entscheidung über die erlassene Verfügung, welche nur unter anderem in einer Aufhebung der Verfügung bestehen kann, Zeit vergehen.
Sollte sich die Verfügung letztendlich als rechtlich unzutreffend erweisen, wird dem Betroffenen nach § 945 ZPO
ein Schadensersatzanspruch unter den dort genannten Voraussetzungen zugestanden, insbesondere wenn sich die einstweilige Verfügung von Anfang an als ungerechtfertigt erwiesen hat. Gleichfalls kann Ihnen für die Dauer der Beeinträchtigung ein Entschädigungsanspruchs zustehen, wenn Sie ein Notwegerecht über Ihr Grundstück gemäß §§ 917, 912 II analog BGB gewähren.
In welcher Form Sie am effektivsten Ihre Rechte sichern, kann im Rahmen dieses Forums leider nicht abschließend behandelt werden. Ich rate Ihnen daher dringend, sich an einen Rechtsanwalt vor Ort zu wenden. Zum einen kann unter anderem eine Berufung gegen die Verfügung / Unterlassungsklage / neg. Feststellungsklage geprüft werden, ggf. sogar eine eigene Verfügung gegen B, zum anderen sollte die rechtzeitige Ausübung der Rechte sichergestellt werden, sollte D selber bei der Vollziehung der eV Fehler begehen. Ggf. kommt auch eine Verfassungsbeschwerde in Betracht. Da dies jeweils allerdings ebenfalls Zeit und Geld kostet, ist eine umfassende vorherige Beratung und Würdigung des vollständigen Sachverhaltes unbedingt geboten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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