Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
Ihre Nichte kann von Ihrem Vater nicht zu einer Vereinbarung gezwungen werden, an deren Ende die Löschung des Wohnrechts gegen Zahlung einer Geldsumme steht.
So ich Sie richtig verstanden habe, gab es zwischen Ihrer Nichte und deren Eltern eine Vereinbarung, dass die Eltern das von Ihrer Nichte aufgenommenen Darlehen bedienen sollten, die Eltern aber seit Oktober 2008 die Zahlungen eingestellt haben. Ihre Nichte hat daraufhin die Zahlungen gegenüber der Bank übernommen. Demnach hat Ihre Nichte gegenüber ihren Eltern einen Zahlungsanspruch in Höhe der übernommenen Zahlungen.
Eine Möglichkeit wäre nun, dass Ihre Nichte mit ihrem Vater die o.g. Vereinbarung über die Löschung des Wohnrechts abschließt und nach Vertragsschluss die Forderung aus der Vereinbarung mit den eigenen Forderungen gegenüber den Eltern aufrechnet. Ob dadurch die gesamte vom Vater Ihrer Nichte geforderte Summe erfüllt werden würde kann von hier nicht beurteilt werden.
2.
Eine weitere Möglichkeit Ihrer Nichte wäre, wegen der Forderungen gegenüber ihren Eltern das Wohnrecht zu pfänden. Ob dies im Falle Ihrer Nichte möglich ist bedarf einer sorgfältigen Prüfung insbesondere des Vertrages über das Wohnrecht als auch der Eintragung im Grundbuch. Dies kann im Rahmen einer Erstberatung nicht geleistet werden. Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
3.
Ihre Nichte könnte auch das Haus verkaufen und sich im Kaufvertrag verpflichten das Haus ohne Wohnrecht zu übertragen, also das Haus ohne Wohnrecht der Eltern Ihrer Nichte verkaufen. Aus dem Erlös des Hausverkaufs könnte der Vater Ihrer Nichte für den Verzicht auf das Wohnrecht ausbezahlt werden. Die Mutter Ihrer Nicht müsste dann auch der Löschung des Wohnrechts zustimmen.
4.
Die Vereinbarung über die Eintragung des Wohnrechts bzw. der Kaufvertrag kann nur dann angefochten werden, wenn Ihre Nichte beim Abschluss der Verträge arglistig getäuscht worden wäre und seit Kenntnis der Täuschung durch Ihre Nichte nicht mehr als ein Jahr vergangen ist; §§ 123
, 124 BGB
. Nach Ihrer Schilderung sehe ich aber keine Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung.
Eine Unwirksamkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit ist nach Ihre Schilderung ebenfalls nicht erkennbar.
Was der Vater Ihrer Nichte mit der 5 Jahres Vereinbarung bezweckt kann von hier nicht beurteilt werden. Möglicherweise dient dies nur einem Zeitgewinn um weitere Diskussionen zu vermeiden.
5.
Insgesamt sollte sich Ihre Nichte von einem Rechtsanwalt ihrer Wahl ausführlich beraten lassen. Insbesondere um die Verträge und Grundbucheinträge prüfen zu lassen. Des weiteren müsste mit Ihrer Nicht im Detail erörtert werden, welche Vereinbarungen sich im Zweifel beweisen lassen könnten und welche Vereinbarungen unter Zuhilfenahme welcher Sicherungen mit den Eltern Ihrer Nicht abzuschließen wären. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen über das Wohnrecht und das Vorkaufsrecht.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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Diese Antwort ist vom 21.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bordasch,
zur Möglichkeit der Pfändung des Wohnrechts hätte ich noch eine Frage.
Der Kreditvertrag läuft auf den Namen meiner Nichte. Das Wohnrecht für die Eltern ist im Grundbuch eingetragen.
Diese Eintragung erfolgte natürlich unter der Prämisse, dass
die Eltern die Kreditraten bedienen. Dieses wurde auch von
2005 bis einschl. Sept. 2008 von den Eltern erfüllt.
Seit Oktober 2008 muss meine Nichte die Ratenzahlung nun
übernehmen, da die Eltern ihrer mündlich versprochenen Pflicht
nicht mehr nachkommen.
(Hierzu muss ergänzt werden, dass der Vater sowie auch die
Mutter sich beide in Insolvenz befinden. Die Mutter würde
auf jeden Fall auf das eingetragene Wohnrecht verzichten, es
geht hier primär um den Vater; der auch sein Wohnrecht zur Zeit nicht ausübt und es "eigentlich" auch zukünftig nicht ausüben kann.)
Besteht hier die Möglichkeit einer Pfändung; da ja der Vater seiner
mündlich gegebenen Verpflichtung nicht mehr nachkommt?
Könnte meine Nichte, da sie ja bei diesem ursprünglich inszenierten Kauf sozusagen erstmal nur als "Strohfrau" gedient hat
und damit nur ihren Eltern helfen wollte, dadurch Schwierigkeiten
bekommen?
(Meine Nichte hatte von dieser ganzen Aktion noch keinerlei Vorteile, sie war lediglich eine "liebe" Tochter, die ihren Eltern
helfen wollte. Und jetzt verlangt der Vater, dass sie seine Schulden bezahlt.)
Sehen Sie bei der Möglichkeit der Pfändung einen Erfolg für
meine Nichte?
Für Ihre Mühe herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Antje Wagner
Sehr geehrte Fragestellerin,
ob das Wohnrecht gepfändet werden kann ist, wie ich bereits oben geschrieben habe von dem Vertrag über das Wohnrecht und der Eintragung im Grundbuch abhängig. Kann die Ausübung des Nutzungsrechts einem anderen überlassen werden ist auch grundsätzlich die Pfändung des Wohnrechts möglich.
Ob dies Ihrer Nichte im konkreten Fall weiterhilft kann erst nach Prüfung der gesamten Umstände und Unterlagen beurteilt werden.
Der Vorteil Ihrer Nichte liegt, wenn ich Sie richtig verstanden habe, darin, dass Ihre Nichte Eigentümerin eines Hauses geworden ist, dessen Wert die eingegangenen Kreditverbindlichkeiten übersteigt.
Auf die Forderungen des Vaters muss, wie bereits oben ausgeführt, die Tochter nicht eingehen. Ihre Nichte muss ''nur'' ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kreditgeber erfüllen.
Ich rate dringend dazu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -