Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Um eine Rückzahlung aus der Grundschuld zu erlangen, muss der Gläubiger zunächst die Grundschuld kündigen und zur Rückzahlung auffordern. Die Kündigungsfrist beträgt nach § 1193 Abs. 1 BGB
sechs Monate.
2. D.h. bevor nicht eine Kündigung erfolgt ist, kann aus der Grunschuld keine Zahlung erfolgen. Für die Rückzahlung des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und Einmalleistung haftet zunächst nur der Grundbesitz. D.h. eine persönliche Inanspruchnahme des Eigentümers kann nur erfolgen, wenn dieser sich aus der Grundschuldbestellung der persönlichen Haftung in sein Vermögen unterworfen hat.
3. Die Inanspruchnahme und Rückzahlung des Grundschuldkapials führt dazu, dass die Grundschuld sich in eine Eigentümergrundschuld wandelt. Die Eigentumsverhältnisse ändern sich hierdurch nicht. Bei einer Rückzahlung des Grundschuldbetrages hat die Löschung der Grundschuld oder die Abtretung an den Eigentümer zu erfolgen (Eigentümergrundschuld).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wie oder woran erkenne ich, dass der halbe Eigentümer sich der persönlichen Haftung in sein Vermögen unterworfen hat?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Die Grundschuldbestellungsrunde wird bei einem Notar unterschrieben und im Anschluss durch den Notar beglaubigt. Dieser läßt dann auf Grundlage dieser Bestellungsurkunde die Grundschuld im Grundbuch eintragen.
In dieser Grundschuldbestellungsurkunde besteht die Möglichkeit sich hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung aus dieser Grundschuld auch der persönlichen Haftung zu unterwerfen. Dies erfolgt durch ein Schuldanerkenntnis, was in der Regel vollstreckbar ist. D.h. der Ausstellung der Grundschuldbestellungsurkunde unterwirft sich dann aus dieser Urkunde der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Bei einer Immobilienfinanzierung setzen Banken diese Vollstreckbarkeitsunterwerfung voraus, so dass grundsätzlich ein entsprechendes Schuldanerkenntnis abgegeben wird. Bei der Eintragung einer Grundschuld unter Miteigentümern erfolgt die Grundschuldbestellung in der Regel zur Rangsicherung, so dass eine Vollstreckbarkeitsunterwerfung nicht zwingend ist.
Ob eine solche persönliche Haftung vorliegt, läßt sich daher aus der Grundschuldbestellungsurkunde ableiten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen hilfreichen Überblickl verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt