Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. "Können die bestehenden Schmidts in derselben Branche, die aber wohl alle keine Markenanmeldung haben, mir in irgendeiner Weise meinen Namen streitig machen, weil diese zuerst da waren?"
Zum einen könnten Ihre gleichnamigen Wettbewerber sich möglicherweise auf ein sog. "geschäftliches Zeichen" oder auch "Unternehmenskennzeichen" im Sinne von § 15
Markengesetz berufen.
Danach ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch vor allem, dass ein solches Unternehmenskennzeichen Unterscheidungs- oder auch Kennzeichnungskraft innehat. Dies meint die Fähigkeit eines Zeichen, den Kaufmann oder die Firma als natürliche oder juristische Person mit Bezug auf sein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr von anderen Kaufmännern, Firmen oder Unternehmen zu unterscheiden und namensmäßig zu benennen, also zu individualisieren.
Die Rechtsprechung verneint diese Unterscheidungskraft, wenn die geschäftliche Bezeichnung einen ausschließlich beschreibenden Inhalt hat, so z.B. bei einer bloßen Beschreibung des Unternehmensgegenstandes.
Vorliegend haben wir anscheinend solche rein beschreibenden Begriffe (Text, Textservice), noch dazu in Kombination mit einem sehr häufig vorkommenden Namen. Eine Unterscheidungskraft der Bezeichnungen Ihrer Mitbewerber dürfte daher zu verneinen und eine Abmahnung aus dem Gesichtspunkt des Unternehmenskennzeichens nach § 15 MarkenG
kaum erfolgreich sein.
2. Auch aus dem Namen selber dürften Ihre Mitbewerber kaum erfolgreich gegen Sie vorgehen können, denn schließlich benutzen Sie Ihren eigenen Familiennamen. Das Recht zur Führung des eigenen Namens ergibt sich unmittelbar aus § 12 BGB
.
Bei Konflikten zwischen Gleichnamigen ist es in der Regel so, dass auch der prioritätsältere Namensinhaber dem prioritätsjüngeren Namensinhaber die Benutzung des Namens nicht verbieten kann. Ggf. kann es erforderlich werden, unterscheidende Zusätze und aufklärende Hinweise zu benutzen, damit die angesprochenen Verkehrskreise keiner Verwechslungsgefahr unterliegen (ggf. interessant für Ihren Konkurrenten aus derselben Stadt).
3. "Wäre es möglich meinen Wunschfirmennamen als Marke einzutragen? Schützt mich das vor möglichen Abmahnungen?"
Eine Eintragung Ihrer Geschäftsbezeichnung als Marke dürfte zum einen entgegenstehen, dass es sich auch hier eher um einen hauptsächlich beschreibenden Begriff handelt. Solche beschreibenden Begriffe sind einer Eintragung als Marke nicht zugänglich. Selbst wenn das Deutsche Patent- und Markenamt aber die Markeneintragung vornimmt, schützt das nicht automatisch vor Abmahnungen. Es können sich auch nicht eingetragene Unternehmenskennzeichen gegen jüngere eingetragene Marken durchsetzen. Wie aber oben ausgeführt, halte ich diese Wahrscheinlichkeit hier für gering und eine Markeneintragung für nicht unbedingt notwendig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 15.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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